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HWK Trier | August 2022
Neue Meisterkurse starten im September – noch Plätze frei
Im September starten die neuen Meisterkurse der Handwerkskammer Trier. Interessierte können sich noch anmelden!
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Mobilität | August 2022
Vom simplen Zelt bis zum Luxusliner oder Expeditionsmobil – der CARAVAN SALON zeigt die komplette Bandbreite für Outdoor-Enthusiasten. Welche Neuheiten auf den Ständen der Aussteller zu entdecken sind, verrät diese kleine Übersicht.
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Mobilität | August 2022
Caravaning 2022: In der 61. Auflage und noch immer unter Corona-Bedingungen zeigt sich der CARAVAN SALON vom 27. August bis 4. September größer denn je mit der gesamten Bandbreite des Caravaning für jeden Anspruch und jeden Geldbeutel.
Wer einen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ablehnt, muss seine Ablehnung künftig begründen. (Foto: © photobac/123RF.com)
Juli 2022
Chefs, die Eltern und pflegenden Angehörigen die Reduzierung ihrer Arbeitszeit verweigern, müssen ihre Ablehnung künftig begründen. Das gilt auch für Kleinbetriebe, die bisher nicht dazu verpflichtet waren.
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige beschlossen. Die Regelungen soll es allen, die Kinder und Angehörige pflegen, erleichtern, diese Fürsorge mit ihrem Job zu vereinbaren. Die Bundesregierung setzt damit eine EU-Richtlinie (EU-Vereinbarkeitsrichtlinie) um. Stichtag ist der 2. August 2022.
Mit der Pflegezeit (geregelt im Pflegezeitgesetz) haben Beschäftigte einen Anspruch, sich für maximal sechs Monate vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörige zu betreuen. Während einer solchen Zeit gilt unter anderem ein besonderer Kündigungsschutz. Der Anspruch besteht aber nur gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder mehr Beschäftigten.
Die Familienpflegezeit (geregelt im Familienpflegezeitgesetz), gibt Beschäftigten einen Anspruch darauf, ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Regelung gilt aber nur in Firmen mit 25 oder mehr Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden.
Das neue Gesetz besagt, dass der Arbeitgeber auf den Antrag eines Mitarbeiters auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit innerhalb von vier Wochen reagieren muss. Lehnt er den Antrag ab, muss er dies zukünftig begründen. Auch Betriebe, die einen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ablehnen, müssen ihre Ablehnung künftig begründen– unabhängig von ihrer Größe.
In Kleinbetrieben gibt es zwar weiterhin keinen Anspruch auf Pflegezeit (hierfür liegt die Grenze bei 15 Beschäftigten) oder Familienpflegezeit (hierfür liegt die Grenze bei 25 Beschäftigten). Auch in kleinen Firmen können Beschäftigte aber ab August 2022 einen Antrag stellen, um auf diesem Wege mit dem Arbeitgeber eine Pflege- oder Familienpflegzeit zu vereinbaren. Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die eine Regelung nach dem Pflegezeit- oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, gelten dann die damit verbundenen Rechte. Vor allem genießen sie auch einen Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Zeit.
Neu ist auch, dass Beschäftigte, die sich wegen ihres Antrags benachteiligt fühlen, sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können.
Da die finale Umsetzung noch aussteht, bleibt abzuwarten, ob die Einwände des Handwerks noch Gehör finden.
Frist läuft am 30. Juni 2022 ab Eintrag ins Transparenzregister nicht vergessen! > Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
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