Mehr Rechte für Eltern und pflegende Angehörige
Chefs, die Eltern und pflegenden Angehörigen die Reduzierung ihrer Arbeitszeit verweigern, müssen ihre Ablehnung ab sofort begründen. Das gilt auch für Kleinbetriebe, die bisher nicht dazu verpflichtet waren.
Die Bundesregierung möchte Eltern und pflegende Angehörige entlasten. Deshalb ist am 24. Dezember 2022 das Gesetz zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige in Kraft getreten. Die Regelungen soll es allen, die Kinder und Angehörige pflegen, erleichtern, diese Fürsorge mit ihrem Job zu vereinbaren. Deutschland setzt damit die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie um.
Anspruch in größeren Betrieben
Mit der Pflegezeit (geregelt im Pflegezeitgesetz) haben Beschäftigte einen Anspruch, sich für maximal sechs Monate vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörige zu betreuen. Während einer solchen Zeit gilt unter anderem ein besonderer Kündigungsschutz. Der Anspruch besteht aber nur gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder mehr Beschäftigten.
Die Familienpflegezeit (geregelt im Familienpflegezeitgesetz), gibt Beschäftigten einen Anspruch darauf, ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Regelung gilt aber nur in Firmen mit 25 oder mehr Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden.
Das neue Gesetz besagt, dass der Arbeitgeber auf den Antrag eines Mitarbeiters auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit innerhalb von vier Wochen reagieren muss. Lehnt er den Antrag ab, muss er dies zukünftig begründen. Auch Betriebe, die einen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ablehnen, müssen ihre Ablehnung künftig begründen– unabhängig von ihrer Größe.
Auch Kleinbetriebe sind jetzt in der Pflicht
In Kleinbetrieben gibt es zwar weiterhin keinen Anspruch auf Pflegezeit (hierfür liegt die Grenze bei 15 Beschäftigten) oder Familienpflegezeit (hierfür liegt die Grenze bei 25 Beschäftigten). Auch in kleinen Firmen können Beschäftigte aber einen Antrag stellen, um auf diesem Wege mit dem Arbeitgeber eine Pflege- oder Familienpflegzeit zu vereinbaren. Dann gelten auch in Kleinbetrieben die damit verbundenen Rechte. Vor allem genießen die Betroffenen einen Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Zeit. Auch Arbeitgeber in Kleinbetrieben müssen auf den Antrag innerhalb von vier Wochen reagieren und eine Ablehnung begründen.
Neu ist auch, dass Beschäftigte, die sich wegen ihres Antrags benachteiligt fühlen, sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können.
Noch kein Recht zum Vaterschafts-Urlaub
Der Anspruch auf den sogenannte Vaterschaftsurlaub – bei dem der Vater nach der Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlt freigestellt wird – wurde mit dem Gesetz noch nicht umgesetzt. Bundesfamilienministerin Paus hat aber bereits angekündigt, dieses Vorhaben in den nächsten Monaten angehen zu wollen. Ziel ist es, diesen Anspruch im Mutterschutzgesetz zu verankern. Damit besteht die Gefahr einer weiteren Belastung der arbeitgeberfinanzierten U2-Umlage.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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