Mieterin stürzt bei Renovierung, Handwerker haftet nicht
Wer seine Wohnung betritt, obwohl es wegen Renovierung untersagt war, kann bei einem Sturz auf der Baustelle nicht den Handwerker dafür verantwortlich machen. Das Oberlandesgericht Hamm nahm die Baufirma in Schutz.
Renoviert ein Baubetrieb eine Wohnung und stürzt die Mieterin durch den offenen Fußboden, obwohl ihr das Betreten der Räume untersagt worden war, kann sie keinen Schadensersatz von den Handwerkern verlangen.
Der Fall
Die Wohnung einer Mieterin wurde saniert, weil es einen Wasserschaden gab. Für die Dauer der Arbeiten waren die Räume unbewohnbar und die Frau wohnte woanders. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie die Wohnung während der Bauarbeiten nicht betreten sollte. Der Küchenfußboden war geöffnet und nicht mehr sicher, als die Mieterin die Wohnung trotzdem betrat. Dabei stürzte sie und verletzte sich schwer.
Später verlangte die Frau Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Handwerksfirma. Sie war der Ansicht, der Betrieb habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und beantragte deshalb beim Landgericht Detmold Prozesskostenhilfe für eine Klage. Dort sah man aber keine Erfolgsaussichten für einen Prozess.
Die Entscheidung
Auch ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts wies das Oberlandesgericht Hamm zurück, weil man derselben Ansicht war. Die Hammer Richter stellten sich auf die Seite des Handwerkers. Grundsätzlich sei eine Baufirma zwar dafür verantwortlich, dass niemand auf einer Baustelle verletzt werde, es treffe sie eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Hier hätten die Handwerker diese Pflicht aber gar nicht verletzt, erklärten die Richter.
Verhalten war nicht vorhersehbar
Es war zwar eine gefährliche Situation durch den offenen Fußboden entstanden, die alle beteiligten Handwerker auch als solche erkennen konnten. Sie mussten allerdings nicht einplanen, dass unbefugte Personen, die mit den Gefahrenstellen nicht umgehen können, die Wohnung betreten würden. Wegen des Verbots mussten sie nicht mit einem überraschenden Besuch der Mieterin rechnen. Und schon gar nicht, dass diese durch die Wohnung geht, ohne sich Gedanken über Gefahren zu machen. Wenn überhaupt, hätte sie vorher bei den anwesenden Handwerkern nachfragen müssen.
Daher habe der Handwerksbetrieb seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, ein Prozess habe keine Aussicht auf Erfolg.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. April 2023, Az. 11 W 15/22
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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