Wer künftig in einen Kamin oder Kachelofen investiert, für den könnte bald eine neue Verordnung für die Errichtung des zugehörigen Schornsteins gelten.

Wer künftig in einen Kamin oder Kachelofen investiert, für den könnte bald eine neue Verordnung für die Errichtung des zugehörigen Schornsteins gelten. (Foto: © ivan kmit/123RF.com)

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Neue Vorgaben für Schornsteine in Wohngebieten

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass neue Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kamine einen Schornstein haben müssen, der den Dachfirst um mindestens 40 Zentimeter überragt.

Die Bundesregierung hat einen Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht, der eigenen Aussagen zufolge die Luft in Wohngebieten verbessern soll. Bisher kann es passieren, dass Schadstoffe wie Feinstaub, Furane oder Dioxine, die beim Verbrennen von Kohle oder Holz entstehen, sich an windstilleren Orten in dicht bebauten Gebieten sammeln.

Nah über dem Boden können sie so die Gesundheit von Kindern, Senioren und kranken Menschen angreifen. Höhere Schornsteine sollen Abhilfe schaffen. Geht es nach der Verordnung müssen neu installierte oder gebaute Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kamine demnach einen Schornstein haben, dessen Austrittsöffnung so weit über das Hausdach ragt, dass die schädlichen Abgase von der Luftströmung aufgenommen und weggetragen werden können.

Schornstein nahe am Dachfirst

Konkret bedeutet das, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins nahe am Dachfirst liegen und diesen um mindestens 40 Zentimeter überragen soll. Weiter entfernt vom Dachfirst kann ein Schornstein nur errichtet werden, wenn bestimmte technische Voraussetzungen eingehalten werden. So muss seine Austrittsöffnung die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen in der Umgebung um eine gewisse Höhe überragt. Diese Höhe ist unter anderem von der Leistung der Anlage abhängig.

Die geplanten Änderungen betreffen nur Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt, die neu errichtet werden. Das können sowohl Holzpelletheizungen sein, die ganze Häuser oder Wohneinheiten mit Wärme und Warmwasser versorgen, als auch Kaminöfen, die als Zusatzheizung vorrangig ausschließlich den Aufstellraum beheizen.

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Bestehende Anlagen nicht betroffen

Wer bereits eine Anlage installiert hat, seinen Kaminofen mit einem neuen ersetzt oder die bestehende Ölheizung gegen eine Biomasseheizung austauscht und dazu die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nutzt, ist nicht betroffen.

Dieser Verordnung (Änderung der 1. BImSchV) muss der Bundesrat noch zustimmen.

Quelle: BMU

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Text: / handwerksblatt.de

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