Portal muss anonyme Online-Bewertungen prüfen und löschen
Ein Hotel konnte sich gegen negative Bewertungen wehren, die auf einem Portal anonym gepostet wurden. Der Bundesgerichtshof nahm die Gastrobranche in Schutz.
Anonyme Bewertungen auf Onlineportalen sind ein Ärgernis, besonders, wenn unklar ist, ob der oder die Bewertende tatsächlich bei dem Betrieb Kunde war. Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Unternehmen und sieht den Portalbetreiber in der Pflicht: Der muss klären, ob der Kritiker wirklich ein Gast war. Es genügt, dass der Bewertete rügt, es habe gar keinen Gästekontakt gegeben.
Der Fall
Ein Ferienpark hatte ein Online-Reiseportal aufgefordert, ein knappes Dutzend negativer Bewertungen zu löschen. Alle Posts erfolgten anonym oder nur mit Vornamen. Wer auf dem Portal bis zu zehn Hotelbewertungen pro Monat veröffentlicht, erhält Prämien in Form von Flugmeilen.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof entschied: Kann der bewertete Betrieb wegen der Allgemeinheit der Bewertungen und der unklaren Identität des Postenden nicht feststellen, ob die Person wirklich Gast im Hause war, dann muss das Portal prüfen, ob die Bewertung echt oder falsch ist. Macht das Portal das nicht, wird unterstellt, dass es keinen Gast gab. Die Bewertung ist dann rechtswidrig, das Portal haftet als mittelbarer Störer. Das bewertete Unternehmen kann daher fordern, dass der Portalbetreiber die Posts löscht.
Der Betrieb kann die fehlende Gästeeigenschaft aber nur dann rügen, wenn die Bewertung kein gästespezifisches Sonderwissen enthält. Derart gästespezifische Angaben sind etwa dann anzunehmen, wenn von einem "spektakulärem Vorgang (etwa: Seehund im Hotelzimmer des Bewertenden)" berichtet werde oder wenn Fotos aus nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Hotels beigefügt werden. Auch Mängelrügen, die man sich "nicht ohne weiteres ausdenken kann", könnten auf eine Gästebeziehung schließen lassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. August 2022, Az. VI ZR 1244/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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