Anwohner hätten beobachtet, dass an diesem Tag mehrere Radfahrer an der Unfallstelle gestürzt seien.

Anwohner hatten beobachtet, dass an diesem Tag mehrere Radfahrer an der Unfallstelle stürzten. (Foto: © bialasiewicz /123RF.com)

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Radfahrerin stürzt, Straßenbauer haftet

Ist der Straßenbelag aufgefräst, muss das Bauunternehmen die Straße sperren oder Warnschilder aufstellen. Wer das versäumt, muss bei einem Unfall für den Schaden aufkommen.

Baustellen müssen immer gesichert werden. Erneuert ein Unternehmen den Fahrbahnbelag einer Straße, darf diese nach dem Auffräsen des Asphaltbelags nur dann für den Verkehr freigegeben werden, wenn die  Gefahr gut erkennbar ist. Anderenfalls muss der Betrieb für die Folgen haften. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach einer gestürzten Radfahrerin Schmerzensgeld zu.

Der Fall

Ein Bauunternehmen verlegte an einer abschüssigen Straße Leitungen, wobei die Bauarbeiter den Asphalt aufgefräst und die Rinne provisorisch mit lockeren Steinen wieder aufgefüllt hatten. Bergab fuhr eine Radfahrerin an der Baustelle vorbei und musste dabei die Rinne queren. Dort rutschte das Hinterrad weg, woraufhin die Frau stürzte und sich den linken Ellenbogen brach und das linke Handgelenk verletzte. Sie forderte vom Straßenbauer Schadenersatz und 8.500 Euro Schmerzensgeld.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihr recht und machte das Bauunternehmen für den Unfall verantwortlich. Es habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Mitarbeiter hatten den Straßenbelag aufgefräst und die Straße  im provisorischen Zustand für den Verkehr freigaben. Die nur mit Sand, Kies und kleinen Steinen aufgefüllte Rinne sei für Radfahrer offenkundig gefährlich gewesen. Daher hätten die Bauarbeiter die Straße sperren oder Warnschilder aufstellen müssen ("Radfahrer absteigen" oder "unebene Fahrbahn"). Anwohner hätten beobachtet, dass an diesem Tag mehrere Radfahrer an der Unfallstelle gestürzt seien. Hohe Unfallgefahr hatte auch der Sachverständige festgestellt, der in seinem Gutachten das Sturzrisiko für Radfahrer auf 80 Prozent schätzte.

Kein Mitverschulden der Radfahrerin

Die Verletzte sei nicht schnell gefahren, auch aus anderen Gründen treffe sie kein Mitverschulden. Auf einer asphaltierten Straße in einem Wohngebiet müssten Radfahrer nicht damit rechnen, dass plötzlich – ohne irgendeinen Warnhinweis – der Straßenbelag fehle. Anders als auf einem Waldweg bestehe hier kein Anlass, besonders auf den Boden aufzupassen. Abgesehen davon, habe die Radfahrerin die Rinne schon wegen der Baustellenabsperrung zunächst gar nicht sehen können. Sie habe erst kurz vor dem Queren das lockere Material bemerkt, in dem das Fahrrad keinen Halt fand.

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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2021, Az. 9 U 59/19 

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Text: / handwerksblatt.de

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