Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Betriebsprüfung
Wenn der Betriebsprüfer kommt, haben Handwerkersunternehmer nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Darauf müssen Sie achten:
Die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung hat das Bundesfinanzministerum zusammengefasst:
Beginn der Außenprüfung
- Wenn man wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung hat, kann man beantragen, dass der Beginn verschoben wird (§ 197 Abs. 2 AO).
- Hat der Unternehmer wegen der Prüfungsanordnung Rückfragen, sollte er sich an die prüfende Stelle wenden und den Namen des Prüfers angeben. Über den Prüfungsbeginn sollte man seinen Steuerberater unterrichten.
- Der Prüfer zeigt am Prüftermin seinen Dienstausweis (§ 198 AO).
- Die Außenprüfung beginnt an dem Termin, an dem der Prüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Werden Datenträger überlassen, dann beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten (AEAO zu § 198).
Ablauf der Außenprüfung
Wer den Betriebsprüfer im Haus hat, der muss mit dafür sorgen, dass die Prüfung reibungslos abläuft. Man darf für den Termin auch einen sachkundigen Vertreter benennen. Das BMF-Schreiben zählt folgende Punkte auf, die der Betroffene beachten muss (Mitwirkungspflicht):
- Für die Außenprüfung soll man dem Prüfer einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz und die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung stellen (§ 200 Abs. 2 AO).
- Alle benötigten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen, die der Prüfer benötigt, sollten vorliegen. Außerdem muss man dem Prüfer Auskünfte erteilen und, wenn nötig, die Aufzeichnungen erläutern. Auch beim Zugriff auf die Daten muss man den Prüfer unterstützen (§ 200 Abs. 1 AO).
- Werden die Unterlagen auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt, kann der Prüfer verlangen, dass der Unternehmer auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die zur Lesbarmachung erforderlich sind, bzw. dass er auf eigene Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise ausdruckt oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beibringen (§ 147 Abs. 5 AO).
- Sind Unterlagen und sonstige Aufzeichnungen mit Hilfe eines DV-Systems erstellt worden, hat der Prüfer das Recht, Einsicht in die "Steuerprüfer rüsten digital auf" gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff). Dazu kann er verlangen, dass man ihm die dafür erforderlichen Geräte zur Verfügung stellen. Dies umfasst unter Umständen die Einweisung in das DV-System und die Bereitstellung von fachkundigem Personal zur Auswertung der Daten. Auf Anforderung sind dem Prüfer die Daten auf maschinell auswertbaren Datenträgern zur Verfügung zu stellen (Datenträgerüberlassung) oder nach seinen Vorgaben maschinell auszuwerten (mittelbarer Datenzu-griff); § 147 Abs. 6 AO.
- Über alle Feststellungen von Bedeutung wird Sie der Prüfer den Unternehmer während der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt (§ 199 Abs. 2 AO).
Ergebnis der Außenprüfung
Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, hat der Unternehmer das Recht auf eine Schlussbesprechung. Er erhält dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern (§ 201 AO). Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher Prüfungsbericht, der auf Antrag vor seiner Auswertung übersandt wird. Zu diesem Bericht kann man Stellung nehmen (§ 202 AO). Rechtsbehelfe können allerdings nicht gegen den Prüfungsbericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide eingelegt werden.
Wird im Betrieb eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchgeführt, findet keine Schlussbesprechung statt. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen werden in diesem Fall spätestens mit den Steuer-/Feststellungsbescheiden schriftlich mitgeteilt.
Ablauf beim Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit
Ergibt sich während der Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen erst fortgesetzt werden, wenn dem Betroffenen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (vgl. § 397 AO).
Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darf eine Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Wirkt man bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht mit (vgl. §§ 90, 93 Abs. 1, 200 Abs. 1 AO), können daraus allerdings im Besteuerungsverfahren nachteilige Folgerungen gezogen werden; ggf. sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn eine zutreffende Ermittlung des Sachverhalts deswegen nicht möglich ist (§ 162 AO).
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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