Riester-Rente: Kostenklausel ist unwirksam
Viele Riester-Rentenverträge enthalten eine Klausel, die die Versicherten pauschal mit zusätzlichen Kosten für Abschluss oder Vermittlung belastet. Der Bundesgerichtshof hat diese jetzt gekippt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine umstrittene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Verträgen einer bayerischen Sparkasse für unwirksam erklärt.
Der Fall
Die Sparkasse verwendet in ihren Vertragsbedingungen für Altersvorsorgeverträge unter anderem den folgenden Passus: "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte dagegen geklagt, weil dieses "Kleingedruckte" die Versicherten unangemessen benachteilige.
Das Urteil
Der BGH gab den Verbraucherschützern recht.
Bei der Klausel handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für den durchschnittlichen Sparer sei die Formulierung aber nicht klar und verständlich. Deshalb benachteilige sie die Kunden unangemessen. Diese könnten die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Dabei wäre es der Sparkasse ohne Weiteres möglich gewesen, die anfallenden Kosten tatsächlich zu beziffern.
Versicherung darf keine Kosten berechnen
Da der BGH die intransparente Klausel als rechtswidrig eingestuft hat, fällt sie ersatzlos weg. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale darf weder die Sparkasse noch der von ihr beauftragte Versicherer Abschluss- oder Vermittlungskosten für die Auszahlungsphase in Rechnung stellen.
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mehrere Verfahren zu solchen Klauseln gestartet hatte, dürften Hunderttausende Sparerinnen und Sparer betroffen sein. Das Urteil habe auch Auswirkungen auf alle Sparkassen, die in ihren Vorsorge Plus Altersvorsorgeverträgen eine inhaltsgleiche Klausel verwenden. Riester-Verträge sollen eine zusätzliche private Altersrente ermöglichen und werden deshalb steuerlich gefördert. Nach einer Einzahlungsphase kann das Geld als monatliche Rente ausgezahlt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2023, Az. XI ZR 290/22
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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