Shirt und Schuhe anziehen wird bezahlt
Der Arbeitgeber muss Umkleidezeiten bei auffälliger Dienstkleidung vergüten. Ein Poloshirt mit Firmenlogo und Sicherheitsschuhe genügen dem Bundesarbeitsgericht dafür.
Muss ein Beschäftigter eine vorgeschriebene Dienstkleidung tragen, hat sein Chef die Zeit zum Umziehen zu vergüten. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur ein Poloshirt mit Firmenlogo sowie Sicherheitsschuhe tragen muss.
Zwar können Arbeitnehmer eine solche Kleidung auch bereits zu Hause anziehen. Nach Auffassung der Erfurter Richter gilt ein Shirt mit Firmenlogo allerdings als eine auffällige Dienstkleidung, die kaum jemand freiwillig in seiner Freizeit tragen wolle – und somit zählten das An- und Ausziehen im Betrieb zur Arbeitszeit.
Tarifverträge können zwar regeln, dass Umkleidezeiten nicht als Arbeitszeit gewertet werden. Grundsätzlich muss der Chef aber die Umkleidezeit vergüten, wenn Beschäftigte ihre Arbeits-, Sicherheits-, und Schutzkleidung zum Beispiel nicht nach Hause mitnehmen dürfen oder das Tragen der Kleidung auf dem Weg zur Arbeit unzumutbar für sie ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2018, Az. 5 AZR 245/17
Auch andere Gerichte haben sich mit dem Thema beschäftigt:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2017, Az. 3 Sa 499/16
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2015; Az. 8 Sa 53/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 3. August 2015, Az. 9 Sa 425/15
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2015, Az. 6 Sa 494/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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