Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein 13. Gehalt oder Gewinnbeteiligungen für Mitarbeitende sind Sonderzuwendungen.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein 13. Gehalt oder Gewinnbeteiligungen für Mitarbeitende sind Sonderzuwendungen. (Foto: © Alexander Stratiychuk/123RF.com)

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Sozialversicherung: Achtung bei Einmalzahlungen bis März!

Wenn Arbeitgeber Weihnachtsgeld oder andere Sonderzulagen in den Monaten Januar bis März auszahlen, sollten sie bei der Sozialversicherung die "Märzklausel" beachten. Sonst kann es zu Beitragsnachforderungen kommen.

Einmalzahlungen sind Sonderzuwendungen, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt aus einem bestimmten Anlass gewährt werden. Sie sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und werden nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt. Dazu gehören beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein 13. Gehalt oder Gewinnbeteiligungen für Mitarbeitende.

Die Märzklausel in der Sozialversicherung gilt für Einmalzahlungen, die ein Arbeitgeber im ersten Quartal eines Jahres gewährt. Die rechtlichen Grundlagen sind in § 23 a Sozialgesetzbuch IV zu finden.

Welchem Zeitraum wird die Einmalzahlung zugeordnet?

Wird in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2023 eine Einmalzahlung ausgezahlt, so gibt es zwei Möglichkeiten der Zuordnung: Entweder wird sie wie üblich dem Auszahlungsmonat zugeordnet. Oder aber dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres – weitere Voraussetzung ist dann, dass der Arbeitnehmer schon im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.

Differenz zur Bemessungsgrenze ermitteln

Zunächst wird geprüft, ob die Einmalzahlung im Monat der Auszahlung voll der Beitragspflicht unterliegt. Dazu wird die Differenz zwischen dem laufend gezahlten Entgelt und der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Auszahlungsmonat errechnet. Diese liegt derzeit bei 4.987,50 Euro in der Kranken- und Pflegeversicherung und bei 7.300 Euro (West) bzw. 7.100 Euro (Ost) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ist die Einmalzahlung geringer als die Differenz, gibt es keine Besonderheiten und die Märzklausel greift nicht. Die Einmalzahlung ist voll beitragspflichtig im Auszahlungsmonat.

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Ist die Einmalzahlung jedoch höher als die ermittelte Differenz, ist eine weitere Prüfung nötig: Dazu wird zunächst die Höhe des bisher beitragspflichtigen Entgelts ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ende des Monats der Einmalzahlung ermittelt. Dann wird dieser Betrag von der anteiligen Jahres-BBG abgezogen. Diese wird ermittelt, indem die Jahres-BBG durch 360 Tage geteilt und dann mit der Anzahl der Sozialversicherungstage bis zum Ende des Monats der Einmalzahlung multipliziert wird. Ergibt diese Prüfung, dass die Einmalzahlung im Jahr 2023 nicht in vollem Umfang beitragspflichtig ist, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Jahres 2022 zuzuordnen.

Quelle: IKK Classic 

Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialabgabenfrei! Für die Inflationsausgleichsprämie fallen wegen ihrer Steuerfreiheit keine Sozialversicherungsbeiträge an, da es sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch IV handelt.

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Text: / handwerksblatt.de

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