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HWK des Saarlandes | September 2026
HWK ist Partner im "Bündnis für zirkuläres Bauen"
Das Saarland setzt auf ressourcenschonendes und wirtschaftliches Bauen.
Unternehmen, die sich ein neues Kassensystem anschaffen, müssen das alte nicht mehr zehn Jahre lang aufbewahren. (Foto: © Jens Brüggemann/123RF.com)
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12. November 2019
Aktualisiert am 21. März 2024, 08:07
Nach einem Systemwechsel der Steuersoftware oder einer Datenauslagerung müssen Unternehmen die alten Programme künftig nicht mehr zehn Jahre sondern nur noch fünf Jahre aufbewahren.
Das Archivieren elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen wird erleichtert. Unternehmen müssen bei einem Wechsel der Steuersoftware nicht mehr wie bisher zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb halten.
Sie können künftig fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden. Die Betroffenen müssen die entsprechenden Steuerunterlagen allerdings auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger speichern.
Paragraf 147 Absatz 6 der Abgabenordnung (AO-E) wird entsprechend geändert.
Hintergrund: Unternehmen haben bei einer Außenprüfung verschiedene Mitwirkungspflichten: die Finanzverwaltung kann entweder
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Diese drei alternativen Datenzugriffsrechte bedeuten aktuell einen hohen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen, da die Datenverarbeitungssysteme über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung aufrecht erhalten werden müssen.
In Zukunft reicht es also, wenn der Betroffene fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung nur noch einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält.
Neben der Entlastung der Unternehmen soll dies auch ein Anreize für die Finanzverwaltung sein, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen, schreibt die Bundesregierung, die diese Änderung mit dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz einführt.
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