Kranführer tragen eine besondere Verantwortung.

Kranführer tragen eine besondere Verantwortung. (Foto: © wangTom/123RF.com)

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Kranführer gefeuert wegen Sicherheitsverstoß

Wer als Kranführer grob fahrlässig Kollegen gefährdet, kann fristlos entlassen werden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die Kündigung.

Ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen am Arbeitsplatz kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Besonders, wenn dabei die Gesundheit anderer gefährdet wird. 

Der Fall

Ein Arbeitnehmer war Kranführer in einem Eisen- und Stahlbetrieb. Dort fuhr er einen Brückenkran mit Funkfernsteuerung, der schwere Lasten bis zu 35 Tonnen bewegen kann. Ein Sicherheitsvorfall führte beinahe zu einem Drama: Der Arbeitnehmer hatte den Kran vor seiner Pause abgestellt. Als er zurückkam, stand das Gerät an einem anderen Platz, die Fernbedienung lag auf dem Boden. Er setze den Kran in Bewegung, dieser stieß dabei gegen einen zweiten Kran, welcher gerade repariert wurde. Zwei Elektriker, die am zweiten Kran arbeiteten, konnten sich gerade noch festhalten und sich so retten

Der Kranführer hatte schon vorher mehrere Abmahnungen bekommen, weil er gegen Sicherheitsregeln verstoßen hatte. Dieses erneute gefährliche Verhalten war der Grund für seine fristlose Kündigung. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Kündigungsschutzklage.

Das Urteil

Während das erstinstanzliche Gericht der Klage noch stattgegeben hatte, beurteilte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die außerordentliche Kündigung als wirksam. Denn der Kranführer habe pflichtwidrig gehandelt, als er den Kran in Bewegung setzte, ohne sich vorher zu vergewissern, dass die Bahn frei sei.

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Dies sei ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Der Kranführer trage eine besondere Verantwortung, nicht nur für das Eigentum des Arbeitgebers, sondern auch für Leib und Leben der Arbeitnehmer, die mit der Gefahrenquelle in Berührung kommen. Wegen der besonderen Gefahren gebe es zahlreiche Arbeitsanweisungen, die ein Krankführer zu beachten habe, so das Gericht.

Schwerer Schaden möglich

In der Regel führt die Schlechtleistung eines Arbeitnehmers nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Eine Abmahnung und daraufhin eine ordentliche Kündigung seien der reguläre Weg, erklärten die Richterinnen und Richter. In diesem Fall sei die Situation aber anders: Eine außerordentliche Kündigung könne hier auch schon bei einmaligem Versagen des Arbeitnehmers angemessen sein. Denn das Versehen des Kranführers, der eine besondere Verantwortung übernommen habe, hätte einen besonders schweren Schaden herbeiführen können und der Arbeitgeber habe das Seine getan, dies zu verhindern.

"Der Kläger hat, indem er den Kran B3 bewegte, ohne sich unter Verstoß gegen die Arbeitsanweisungen vom 03.05.2018, insbesondere die Sicherheitsanweisungen unter Ziffer 3 (Blatt 102 der Akte) zu vergewissern, dass die Kranbahn frei ist, nicht nur fahrlässig, sondern grob fahrlässig gehandelt. Es leuchtet jedermann ein, dass Gewichte von bis zu 35 Tonnen nur in Bewegung gesetzt werden dürfen, wenn absolute Sicherheit darüber herrscht, dass die Fahrbahn frei und eine Kollision mit anderen Kränen ausgeschlossen ist. Obwohl er die zur Bedienung erforderliche Fernsteuerung für den Kran vorschriftswidrig am Boden vorfand und obwohl sich der Kran B3 nach der Pause des Klägers an einer anderen Stelle der Halle befand, hat er diesen mit allenfalls oberflächlichem Blick nach oben - nach seinen Angaben im Ausschuss für Ordnungsmaßnahmen am 05.01.2023 erfolgte sogar erst nach der Kollision zur Kranbahn ein Blick nach oben, vgl. Anlage zur Betriebsratsanhörung, Bl. 44 ff. der Akte - in Bewegung gesetzt, so dass es zum Zusammenstoß mit dem Kran B2 kam", so das Urteil wörtlich. "Die grobe Pflichtverletzung war geeignet, besonders schweren Schaden, zum einen schwere bis tödliche Personenschäden anderer Arbeitnehmer, zum anderen hohe Sachschäden für die Beklagte herbeizuführen. Das größerer Personen- und Sachschäden ausgeblieben ist, war allein dem Zufall geschuldet. (...)"

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29. Juli 2024, Az. 4 Sa 531/23

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Text: / handwerksblatt.de

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