Erneuerbare Energien müssen als überragendes öffentliches Interesse berücksichtigt werden, urteilte das VG.

Erneuerbare Energien müssen als überragendes öffentliches Interesse berücksichtigt werden, urteilte das VG. (Foto: © ArGe Medien im ZVEH)

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Gericht schützt private Photo­vol­taik-Anlage vor Abriss

Eine Photovoltaik-Anlage auf einem Priavtgrundstück muss nicht abgerissen werden, obwohl sie kein privilegiertes Vorhaben im Sinne der Bauordnung ist. Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­ge­richt bestätigte ein überragendes öffentliches Interesse.

Eine freistehende Photo­vol­taik-Anlage im Außenbereich ist kein privilegiertes Vorhaben, aber als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zulässig. Das hat das Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­ge­richt entschieden.

Der Fall

Auf ihrem denkmal­ge­schützten Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert wollten und durften die Besitzer keine Photovoltaik (PV) installieren. Da sie aber umweltfreundlichen, kostenlosen Strom aus eigener Quelle beziehen wollten, errichteten sie eine Anlage auf einer Freifläche ihres Grundstücks. 

Die zuständige Baubehörde sah einen Verstoß gegen das Bauordnungsrecht und verlangte in einem Bescheid, dass die PV-Anlage abgerissen wird. Dagegen klagten die Hausbesitzer.

Das Urteil

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­ge­richt (VG) hat die Abrissverfügung aufgehoben. Es ist zwar grundsätzlich der Auffassung, dass eine solche freistehende Photo­vol­taik­anlage im Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben sei. Allerdings ist nach Ansicht der Richterinnen und Richter dieses sonstige Vorhaben im Einzelfall zulässig. Da das Grundstück der Kläger mit einem denkmal­ge­schützten Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut sei, könne keine PV-Anlage auf dem Dach oder am Haus installiert werden.

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Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien 

Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die besondere gesamt­ge­sell­schaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse hier in der Schutz­gü­ter­ab­wägung zu berücksichtigen sei – zugunsten der Hausbesitzer. Insgesamt kam das VG daher zu dem Ergebnis, dass öffentliche Belange wie etwa der Naturschutz der Anlage nicht entgegenstehen.

Schleswig-Holsteinisches Verwal­tungs­ge­richt, Urteil vom 17. Juli 2025, Az. 8 A 134/23 (nicht rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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