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HWK Trier | Juli 2025
"Ich packe Dinge mit vollem Einsatz an"
Normen Obermann ist jahrgangsbester Zimmerermeister, gelernter Bauzeichner, Gebäudeenergieberater (HWK) und studiert jetzt Architektur an der HTW Saar.
Manche legten ein Sparkonto an, andere nutzten ein Sparschwein – das war billiger als die Negativzinsen. (Foto: © serezniy/123RF.com)
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Eine Bank darf per AGB keine Negativzinsen für Spareinlagen kassieren. Wer das getan hat, muss betroffene Kunden über die Unwirksamkeit einzeln informieren. Ein Satz auf der Website reicht nicht, sagt das OLG Frankfurt/Main.
Banken durften in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Spareinlagen von Privatkunden kein Entgelt – sogenannte Negativzinsen – festlegen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Februar 2025 entschieden. Die Institute, die das unzulässigerweise gemacht haben, müssen ihre Kunden darüber in einer individualisierten Nachricht per Post oder E-Mail informieren. Nur ein Hinweis im Online-Auftritt genügt dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main nicht.
Die AGB einer Geschäftsbank bestimmten für Spareinlagen von Privatkunden ab einer bestimmtem Summe Negativzinsen ("Verwahr- und Guthabenentgelt"). Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte die Bank dazu, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen. Das Geldinstitut informierte seine Kunden über diesen Umstand lediglich auf seiner Website.
Ein Verbraucherverband hielt diese Information nicht für ausreichend. Er ist der Ansicht, dass die Bank die von den Negativzinsen betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel direkt und gezielt informieren müsse. Daher zog er vor Gericht.
Die Richterinnen und Richter stellten sich auf die Seite des Verbraucherverbands. Das Unternehmen habe gegenüber Verbrauchern unwirksame AGB verwendet und somit unzulässig gehandelt. Deshalb müsse es die dadurch entstandenen und fortdauernden widerrechtlichen Folgen nach § 8 UWG beseitigen.
Die unwirksame AGB-Klausel habe bei den Kunden einen Irrtum hervorgerufen,so das OLG. Die Verurteilung zur Unterlassung beseitige aber diesen Irrtum nicht. Er dauere vielmehr an, solange keine Richtigstellung erfolge. Diese Information müsse die Bank einzeln auf die betroffenen Kunden zuschneiden und per Post oder E-Mail verschicken.
Es sei der Bank auch möglich und zumutbar, diese Information individuell zu versenden, betonte das OLG. Ein direktes Schreiben gewährleiste deutlich besser als ein Online-Hinweis, dass die Kunden den Inhalt auch wahrnehmen und lesen. Spareinlagen würden häufig von älteren Kunden gehalten, die seltener Online-Banking nutzten, so das Gericht. Außerdem müsse die Bank auch solche Sparer anschreiben, denen gegenüber sie sich auf Verjährung berufen könnte. Das OLG gab der Bank zwei Monate Zeit, die personalisierten Schreiben zu versenden.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 13. Juni 2025, Az. 3 U 286/22
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