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Unternehmen können Gewerbesteuer anpassen lassen

Betriebsführung

Bei Unternehmen und Selbstständigen, die erheblich unter den Folgen des Ukrainekriegs leiden, kann nach der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auch die Gewerbesteuer-Vorauszahlung angepasst werden.

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich im Einvernehmen mit den Finanzbehörden der Länder bekannt gegeben, dass die Finanzämter angesichts der erheblichen Energiepreissteigerung ihre Handlungsspielräume im Interesse der Steuerpflichtigen nutzen sollen.

Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie ein Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

 

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen

Nun hat das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit den Ländern einen Erlass veröffentlicht, wonach im Einzelfall auch Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (Paragraf 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) von Unternehmen angepasst werden können. Das gelte vor allem dann, wenn das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Die Gewerbesteuer muss genau wie die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer quartalsweise im Voraus gezahlt werden.

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Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter bei Anträgen, die bis zum 31. März 2023 eingehen, keine strengen Anforderungen stellen.

Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für die Vorauszahlungen sollen die Finanzämter "zeitnah" entscheiden, heißt es. Auch eine rückwirkende Anpassung sei im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich.

Wegen der Corona-Krise bestand bereits bis zum 30. Juni 2022 die Möglichkeit, in einem vereinfachten Verfahren die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Auch sollten die Finanzämter die Stundung von fälligen Steuerzahlungen ermöglichen, was diese jetzt auch wieder anbieten sollen.

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Text: / handwerksblatt.de

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