Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht
Tariflicher Urlaub, der vor der Elternzeit nicht genommen werden konnte, verfällt nicht – selbst, wenn im Tarifvertrag etwas anderes steht. Die Sonderregeln für Eltern gehen dem Tarifvertrag vor, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm.
Urlaub, den eine Arbeitnehmerin wegen Mutterschutz und Elternzeit nicht nehmen konnte, verfällt nicht – auch dann nicht, wenn es um zusätzlichen Urlaub aus dem Tarifvertrag geht.
Worum geht es?
Normalerweise muss man Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, sonst kann er verfallen. Es gibt aber Ausnahmen: Die Regeln in § 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) legen fest, dass sich das Urlaubsjahr verschiebt, wenn eine Arbeitnehmerin in Mutterschutz oder Elternzeit ist. Diese Sonderregeln sind vorrangig gegenüber dem Tarifvertrag oder dem allgemeine Urlaubsrecht.
Der Fall
Eine Angestellte hatte noch Urlaubstage übrig, als sie wegen Schwangerschaft nicht mehr arbeiten durfte. Bis zum 6. Dezember 2024 war sie in Elternzeit. Ihr Arbeitgeber meinte: Der zusätzliche Urlaub aus dem Tarifvertrag sei inzwischen laut einer Tarifnorm verfallen.
Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin ihren Resturlaub ein. Sie war der Ansicht, dass wegen der Sonderregeln in BEEG und MuSchG der Urlaub bestehen geblieben sei.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte sich auf die Seite der Arbeitnehmerin. Es betonte: Die Sonderregeln des § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG gelten nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den zusätzlichen Urlaub aus dem Tarifvertrag. Diese Spezialvorschriften verschieben das Urlaubsjahr. Dadurch kann der Urlaub erst später verfallen.
Da die Frau am 6. Dezember 2024 aus der Elternzeit zurückgekehrt war, bestimmten die Sonderregeln das Jahr 2025 als maßgebliches Urlaubsjahr. Ein Verfall konnte frühestens zum 31. Dezember 2025 eintreten, sodass der tarifliche Mehrurlaub zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen war.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. September 2025, Az. 3 SLa 316/25
Praxistipp
"Für die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass tarifliche Verfallklauseln für Mehrurlaub während der Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit nicht greifen. Arbeitgeber können sich in diesen Fällen nicht auf die in Tarifverträgen häufig vorgesehene Verfallsregelung zum 30. April des Folgejahres berufen", erklärt Rechtsanwältin Dr. Ramona Segler, LL.M..
"Entscheidend ist vielmehr, dass die gesetzlichen Spezialregelungen das Urlaubsjahr eigenständig definieren und die tariflichen Übertragungsfristen damit unterlaufen. Erst nach Ablauf des durch § 24 Satz 2 MuSchG bzw. § 17 Abs. 2 BEEG bestimmten Urlaubsjahres können Verfallregelungen überhaupt zur Anwendung kommen. Unternehmen sind daher gut beraten, bei der Rückkehr von Beschäftigten aus der Elternzeit sorgfältig zu prüfen, welche Urlaubsansprüche aus den Vorjahren noch bestehen, und diese in der Urlaubsplanung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund langer Elternzeiten Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren aufgelaufen sind.
Da die Revision im vorliegenden Fall nicht zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem vergleichbaren Fall Gelegenheit dazu erhalten wird, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Entscheidung steht jedoch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BAG zur eigenständigen Urlaubsjahresregelung in § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG."
Quelle: Expertenforum Arbeitsrecht
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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