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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Das richtige Material verwendet? (Foto: © luckybusiness/123RF.com)
Vorlesen:
November 2016
Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist schon dann ein Mangel, wenn dadurch kein Schaden entsteht.
Der Unternehmer muss ein mangelfreies Werk herstellen. Das bedeutet, er muss einerseits die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit einhalten und andererseits den werkvertraglichen Erfolg herbeiführen. Teil der Beschaffenheitsvereinbarung sind die anerkannten Regeln der Technik. Dabei stellen DIN Normen deren Mindestmaß dar. Sind schon diese nicht eingehalten, liegt in jedem Fall ein Mangel vor.
Ein Rohbau wies schwere Mängel auf, die die Standsicherheit schwächten. Der Sachverständige bestätigte, dass ein Teil der Mängel auf bauaufsichtlich nicht zugelassenem Material beruhte, das nicht den DIN Normen entsprach. Der Bauherr forderte Schadensersatz für Abriss- und Neubaukosten. Der Rohbauunternehmer meinte, eine Nachbesserung und ein Preisnachlass reichten aus.
Die Berufungsinstanz stellte sich auf die Seite des Bauherrn. Das Unternehmen schulde eine in jeder Hinsicht mangelfreie Leistung. Da die DIN Norm nicht eingehalten sei, verstoße das Werk auch gegen die anerkannten Regeln der Technik. Es liege in jedem Fall ein Mangel vor. Da die Bauleistung nicht mangelfrei sei, sei der Bauherr auch nicht verpflichtet, sich damit zu begnügen.
Darüber hinaus habe der Unternehmer den werkvertraglichen Erfolg nicht erreicht, denn das Gebäude sei nicht standsicher. Daher schulde er auch Schadensersatz, erklärten die Richter. Auf eine bloßen Preisnachlass müsse sich der Bauherr nicht einlassen, denn eine Mangelbeseitigung durch Abriss und Neubau sei hier nicht unverhältnismäßig. Das wäre nur dann der Fall, wenn der mit der Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür aufgewendeten Geldbetrags stünde. Davon könne hier keine Rede sein.
Der Rohbauer musste Schadensersatz für Abriss und Neubau leisten.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16. März 2016, Az. 16 U 63/15
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