Wenn der Partner aus Ehe und Betrieb aussteigt
Arbeiten Ehepartner zusammen in einem Betrieb, trifft eine Scheidung sie doppelt hart. Wer was bekommt, kann über die sogenannte Ehegatten-Innengesellschaft geklärt werden.
Oft führen Eheleute zusammen einen Betrieb, aber nur einer ist als Inhaber eingetragen. Bei einer Scheidung kann der ausgeschiedene Ehepartner manchmal einen Ausgleich für seine jahrelangen Leistungen verlangen. Und zwar bei einer Ehegatten-Innengesellschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 3. Februar 2016 (Az. XII ZR 29/13) bestätigt.
Der Fall: Die Eheleute hatten während ihrer Ehe zusammen mehrere landwirtschaftliche Betriebe geführt und hierfür auch mehrere Darlehen zur Finanzierung aufgenommen. Nachdem die Ehe gescheitert war, wurden die Betriebe auf einen Ehegatten überschrieben und von diesem weitergeführt. Der ausgeschiedene Ehegatte verlangte nun Ersatz für seine Leistungen mit der Begründung, dass er in Zukunft nicht mehr an den gemeinsamen Betrieben teilhaben werde.
Das Urteil: Der BGH gab ihm Recht und sprach ihm einen Ausgleich zu für seine über die Jahre erbrachten Leistungen. Denn zwischen den Eheleuten sei eine Ehegatten-Innengesellschaft zustande gekommen, die mit der Trennung der Eheleute aufgelöst worden sei.
Was ist eine Ehegatten-Innengesellschaft?
Es handelt sich hierbei um eine ganz normale Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Allerdings hat die Ehegatten-Innengesellschaft die Besonderheit, dass nicht die Ehegatten gemeinsam nach außen im Geschäftsverkehr auftreten, sondern nur einer von ihnen. Deshalb spricht man von einer Innengesellschaft. Wird die Gesellschaft aufgelöst, muss die Leistung des anderen Ehegatten im Innenverhältnis ausgeglichen werden.
Ein typischer Fall für eine Ehegatteninnengesellschaft: Ein Betrieb ist allein auf den Namen des einen Ehegatten eingetragen und der andere Gatte arbeitet im Betrieb mit, wird aber - wenn überhaupt - nur unverhältnismäßig gering bezahlt. Wird der im Betrieb entstandene Vermögenswert nicht über den Zugewinnausgleich ausgeglichen, etwa weil Gütertrennung vereinbart ist, kommt man über die Konstruktion der Ehegatteninnengesellschaft dennoch zu einem Ausgleichsanspruch für den Ehegatten, der im Betrieb mitgearbeitet hatte und sonst leer ausginge.
Eine Ehegatten-Innengesellschaft liegt vor, wenn die Ehegatten:
• mit ihrer Tätigkeit einen über den typischen Rahmen einer Ehe hinausgehenden Zweck verfolgen und
• von der übereinstimmenden Vorstellung ausgehen, dass das so geschaffene Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam zustehen soll.
Ein förmlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Dieser kommt stillschweigend schon dann zustande, wenn man in einem Betrieb gemeinsam arbeitet, und zwar entsprechend einer gemeinsamen Planung. Werden betriebliche Entscheidungen gemeinsam getroffen, ist dies ein kaum zu widerlegendes Indiz dafür, dass eine Ehegatten-Innengesellschaft vorliegt. Im diesem Fall sprach hierfür auch die Tatsache, dass betriebliche Darlehen gemeinsam aufgenommen worden waren.
Der verfolgte Zweck muss über das hinausgehen, was für eine Ehe typisch ist. Dabei stellt beispielsweise der Bau eines gemeinsamen Familienheims keinen über die Ehe hinausgehenden Zweck dar, da der Hausbau eine typische Begleiterscheinung einer Ehe ist. Der Zweck kann aber etwa im Aufbau oder Erhalt eines Betriebs liegen. In der Abgrenzung zwischen ehetypischen und darüber hinausgehenden Zwecken liegen oft die juristischen Probleme.
Schließlich müssen die Ehegatten gemeinsam ihr Ziel fördern, sei es durch Arbeitsleistung, das Überlassen einer Immobilie oder auch nur des eigenen Namens. Entscheidend ist, dass man gemeinsam, also in Absprache, arbeitet und die Ehegatten nicht einfach nur unabhängig voneinander arbeiten.
Fazit: Soll der ausgeschiedene Ehegatte nicht mit leeren Händen dastehen, kommt man über die Ehegatten-Innengesellschaft zu einem angemessenen Ergebnis. Das kann sogar bedeuten, dass ein Ausgleich bis zur halben Höhe des Betriebswertes erfolgt, nämlich wenn der Betrieb von Anfang an gemeinsam aufgebaut und geführt worden ist.
Text: Rainer Bosch (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht in Bonn) unter Mitwirkung von Herrn Nikolaus J. Plitzko
Text:
Rainer Bosch /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben