Diensträder fährt man freiwillig und zahlt die Leasingraten aus seinem Einkommen. Deshalb muss man auch im Falle einer längeren Krankheit selbst dafür aufkommen.

Diensträder fährt man freiwillig und zahlt die Leasingraten faktisch aus seinem Einkommen. Deshalb muss man auch im Falle einer längeren Krankheit selbst dafür aufkommen. (Foto: © Microgen/123RF.com)

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Wer zahlt die Leasingraten für das Dienstrad bei Krankheit?

Betriebsführung

Wer zahlt die Leasingraten für das Jobrad bei einer längeren Krankheit - der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst? Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Aachen befasst.

Arbeitnehmer müssen die Leasingraten eines Jobrads während einer längeren Krankheit selbst tragen. Das haben die Richter des Amtsgerichts Aachen entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin zwei Fahrräder geleast, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des sogenannten "JobRad-Modells" zur Nutzung überlassen wurden. Die monatlichen Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen.

Als der Arbeitnehmer für eine längere Zeit erkrankte und nach sechs Wochen für die Dauer von fünf Monaten Krankengeld von der Krankenversicherung erhielt, zahlte er keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem der Mann wieder arbeitete, zog die Arbeitgeberin die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab.

Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Er war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde. Die Arbeitgeberin war vom Gegenteil überzeugt.

Der Arbeitnehmer finanziert die Nutzung des Fahrrads aus seinem Einkommen selbst

Die Richter erklärten, die Arbeitgeberin habe das Recht, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort.

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Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe.

Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Schließlich könnte kein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Nutzung eines nicht gewollten Fahrrades, das der Arbeitnehmer auch noch selbst finanzieren soll, aufdrängen

"Sieht man von den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen dieses Modells ab, besteht kein Unterschied, ob der Kläger sich das Fahrrad aus seinem Privatvermögen kauft, es selber least oder eben – wie hier – seinen Arbeitgeber als Zwischenhändler einsetzt", so die Richter. Und wenn man es selbst kauft, trägt man auch das Risiko zu erkranken.   

Urteil vom 02.09.2023 – Az. 8 Ca 2199/22 
Quelle: Amtsgericht Aachen

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Text: / handwerksblatt.de

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