Abschlagszahlungen können den Handwerker unter Umständen sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung bewahren.

Abschlagszahlungen können den Handwerker unter Umständen sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung bewahren. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Wie Handwerker mit Abschlagszahlungen liquide bleiben

Betriebsführung

Handwerksbetriebe müssen bei ihrer Arbeit in Vorleistung gehen. Das birgt finanzielle Risiken. Deshalb sollten sie ihr Recht auf Abschlagszahlungen kennen und nutzen. Wie das geht, erklärt ein Experte.

"Durch Abschlagszahlungen kann ein Handwerker liquide bleiben. Falls ein Auftraggeber zahlungsunfähig werden sollte, können sie den Handwerker unter Umständen sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung bewahren. Nach meiner Erfahrung kennen und nutzen leider immer noch viel zu wenige Betriebe ihr Recht", sagt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. "Wer die Regeln beachtet, kann so die  Risiken bei großen Aufträgen enorm mindern." Hier erklärt er, was bei Abschlagszahlungen zu beachten ist.

Handwerker sind bei Werkverträgen gesetzlich zur Vorleistung verpflichtet. Oft bedeutet das für den Betrieb hohe Kosten im Vorfeld. Durch Abschlagszahlungen können diese abgefedert werden. Die Abschlagszahlung ist in § 632a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und die Voraussetzungen wurden durch Gesetzesänderungen im Jahr 2018 noch vereinfacht.

Schriftlich fixieren: Nicht nötig, aber hilfreich

Abschlagszahlungen können ohne vertragliche Vereinbarung verlangt werden. Es müssen nur die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein und der Vertrag darf Abschlagszahlungen nicht explizit ausschließen. In § 632a BGB heißt es: "Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen."

"Um jedoch Missverständnissen vorzubeugen und Klarheit für beide Seiten zu schaffen, ist es dennoch ratsam, schriftlich festzuhalten, wann und in welcher Höhe eine Abschlagszahlung zu erfolgen hat", betont Drumann. "Ein zeitlicher Anhaltspunkt kann etwa die Anlieferung von benötigten Materialien sein. Wer weiß, wann er wieviel zu zahlen oder zu bekommen hat, kann seine Finanzplanung vorausschauender und sicherer betreiben."

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Der Wert der Leistung entscheidet über die Höhe

Die Höhe der Abschlagszahlung soll sich – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nach der erbrachten und vertraglich vereinbarten Leistung richten. Diese ist vom Auftragnehmer in einer Aufstellung so nachzuweisen, dass der Auftraggeber dies sicher und schnell nachvollziehen kann. Nach dem Gesetz dürfen Abschlagszahlungen auch gefordert werden, "für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird." Der Inkasso-Experte weiß: "In der Regel wird einem Auftraggeber spätestens dann Eigentum etwa an einem Bauteil übertragen, wenn dies in seinem Werk verbaut wurde. Eine geleistete Sicherheit kann zum Beispiel eine Bankbürgschaft sein."

Besonderheiten gelten für den Verbrauchervertrag. Diese sind in § 650m BGB geregelt. Hier werden die Abschläge auf 90 Prozent der Gesamtvergütung begrenzt. Außerdem muss der Handwerker im Gegenzug eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Herstellung des Werks leisten, etwa durch eine Bankbürgschaft oder auch durch Kürzung der verlangten Abschläge.

Stellt der Auftraggeber fest, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, kann er nach Fälligkeit der Abschlagsrechnung einen angemessenen Teil des Abschlags so lange zurückbehalten, bis nachgebessert wurde. Der angemessene Teil des Abschlags beträgt nach § 641 Abs. 3 BGB in der Regel höchstens das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Die Abschlagsrechnung ist normalerweise sofort fällig, sobald diese samt einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen den Auftraggeber erreicht. "Die Beweislast für die ordnungsgemäß erbrachte Leistung liegt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer", so Drumann. 

Kein Recht auf Teilabnahme

"Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teilabnahme sieht das Gesetz nicht vor. Abweichendes  kann – etwa durch Vereinbarung der VOB/B – aber vereinbart werden. Bei einer Teilleistung ist es nicht wirklich möglich, Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob das Werk letztendlich insgesamt den vertraglichen Vorgaben entsprechen wird. Ein Recht auf Abnahme besteht nach dem BGB grundsätzlich erst dann, wenn das Werk abnahmefähig ist. Drumann: "Auf dieses Recht sollte der Handwerker unbedingt bestehen, denn im Umkehrschluss ist der Auftraggeber gesetzlich zur Abnahme verpflichtet."

Auch wenn es kein Recht auf Abnahme einer Teilleistung gibt, helfe es beiden Seiten, während des Entstehungsprozesses im Gespräch zu bleiben, rät der Bremer Inkasso-Chef. "Begutachtet man gemeinsam bereits hergestellte Teile, können eventuelle Unstimmigkeiten oder Missverständnisse schneller aus dem Weg geräumt und zeitliche Verzögerungen vermieden werden. Das ist ein Gewinn für beide Seiten."

Auch Abschlagsrechnungen anmahnen

"Auch Abschlagsrechnungen sind Rechnungen, die, sollte der Auftraggeber darauf nicht reagieren, angemahnt werden sollten", betont der Experte. Zahle der Auftraggeber trotzdem nicht, sollte man sich umgehend an einen Rechtsdienstleister wenden. Erfolge auch dann keine Zahlung, sollte der Handwerker dem Auftraggeber eine Kündigungsandrohung mit einer letzten Zahlungsfrist schicken.

Die Kündigung führt zum Ende des Vertragsverhältnisses. Das wiederum bedeutet, dass die Leistungen abgerechnet werden dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind – gegebenenfalls zuzüglich einer angemessenen Entschädigung. Die Abrechnung erfolgt in Form der Schlussrechnung.

Abschläge unbedingt vor der Schlussrechnung einfordern

Achtung: Ist die Schlussrechnung erst einmal gestellt, können offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden, da die Schlussrechnung generell vorgeht! Der Handwerker sollte auch darauf achten, dass die offenen Beträge aus Abschlagsrechnungen nicht von der Schlussrechnungssumme abgezogen werden, sondern nur die tatsächlich gezahlten Abschläge.

Quelle: Bremer Inkasso GmbH

Gesetzestext: § 632a Bürgerliches Gesetzbuch Abschlagszahlungen
(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.
Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

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Text: / handwerksblatt.de

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