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HWK Trier | Juli 2026
Nachfolger, Neubau, Neustart: Handwerk stellt die Weichen
Der neue Wirtschaftsminister Michael Ebling zu Gast bei der HWK-Vollversammlung – Beschlüsse zu Ausbildung und Campus-Ausbau
Ein Arbeitsverhältnis gilt als befristet, wenn ein Vertrag für eine festgelegte Zeit geschlossen wird. (Foto: © rawpixel /123RF.com)
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Juli 2026
Ob wegen eines Projektes oder als Probephase: Wer Mitarbeiter befristet anheuert, muss einige rechtliche Vorgaben beachten. Wir geben einen Überblick.
Für ein wichtiges Projekt müssen vorübergehend neue Leute eingestellt weden? Oder ein Kandidat soll erstmal zeigen, was er kann? Das können Gründe für einen Chef sein, neue Arbeitsverträge zeitlich befristet abzuschließen. Er sollte dabei die entsprechenden Regeln kennen. Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Nicolai Besgen beantwortet die wichtigsten Fragen.
Seit dem 1. Januar 2001 gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Vorher hatte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die wichtigsten Grundsätze entwickelt. Neben dem TzBfG gelten ergänzende Regelungen aus vielen Tarifverträgen. Ein Arbeitsverhältnis gilt als befristet, wenn ein Vertrag für eine festgelegte Zeit geschlossen wird. Das ist der Fall, wenn entweder
Im Befristungsrecht wird zwischen Befristung
unterschieden. Die Unterscheidung ist von wesentlicher Bedeutung. Es gelten unterschiedliche Wirksamkeitsvoraussetzungen. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages muss daher die Zuordnung sorgfältig geprüft werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch einzelne Arbeitsbedingungen befristet werden, etwa die Erhöhung der Arbeitszeit.
Die strengen Anforderungen an befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund gelten auch in Kleinbetrieben und während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses. Das Gesetz listet in § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 TzBfG beispielhaft Sachgründe auf, darunter vorübergehender betrieblicher Bedarf, Anschluss an eine Ausbildung, Vertretung oder Erprobung. Diese Liste ist nicht abschließend, es kann auch andere Gründe geben. Der sachliche Grund muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aber tatsächlich bestehen.
Bei Zeitbefristungen reicht der objektive Sachgrund, er muss nicht ausdrücklich im Vertrag stehen.
Bei Zweckbefristungen, wie einer Vertretung ohne festes Enddatum, muss der Grund auch im Vertrag angegeben sein.
Kalendermäßige Befristungen ohne Sachgrund können bei einer Ersteinstellung maximal 24 Monate dauern. In dieser Zeit sind drei Verlängerungen möglich. War der Arbeitnehmer bereits früher bei demselben Arbeitgeber tätig, ist eine Befristung ohne Sachgrund im Regelfall nicht erlaubt.
Bei einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund dürfen die Bedingungen nicht angepasst werden – auch nicht zugunsten des Arbeitnehmers. Das betrifft zum Beispiel Vergütung oder Arbeitszeit. Wichtig: Kommt es doch zu einer Änderung, gilt das Arbeitsverhältnis dann unbefristet.
Während der Laufzeit darf der Chef die Arbeitsbedingungen hingegen jederzeit ändern. Achtung: Dies gilt aber nur für Befristungen ohne Sachgrund, also bei Ersteinstellungen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der festgelegten Zeit oder mit dem Erreichen des Zwecks. Jede Überschreitung des Vertragsendes, auch nur um wenige Tage, kann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen! Arbeitet beispielsweise ein befristet Beschäftigter nach Ablauf weiter, ohne dass der Arbeitgeber widerspricht, entsteht ein zeitlich unbeschränktes Arbeitsverhältnis.
Beschäftigte müssen eine unwirksame Befristung innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende gerichtlich geltend machen. Erkennt der Arbeitgeber die Unwirksamkeit nicht an und versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist, wird die Befristung nachträglich wirksam.
Ein befristeter Arbeitsvertrag muss nach § 14 Abs. 4 TzBfG zwingend vor (!) Arbeitsaufnahme in Schriftform vereinbart werden. Sonst ist die Befristung unwirksam. Eine mündliche Befristung ist also nicht möglich.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich oder im Tarifvertrag vereinbart ist. Der Kündigungsvorbehalt muss daher ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden!
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Köring
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