Handwerker müssen auf Hausbockbefall hinweisen
Erkennen Dachdecker und Zimmerer den offensichtlichen Schädlingsbefall eines Dachstuhls nicht, haften sie gegenüber dem Bauherrn. Denn damit haben sie gegen ihre Prüf- und Hinweispflichten verstoßen, sagt das Landgericht Bremen.
Handwerker müssen unter Umständen für Schäden aufkommen, wenn sie erkennbaren Schädlingsbefall des Bauwerks übersehen und nicht dem Auftraggeber melden. Denn sie verstoßen damit gegen ihre vertraglichen Prüf- und Hinweispflichten.
Der Fall
Der Bauherr beauftragte einen Zimmerer mit Innenausbauarbeiten im Dachgeschoss seines Hauses. Außerdem hatte ein Dachdeckermeister den Auftrag, die vorhandene Eindeckung abzunehmen, eine Wärmedämmung einzubauen und das Dach neu einzudecken.
Später bemerkte der Mieter des Hauses Fraßgeräusche und Fraßmehl auf dem Dachboden. Ein Sachverständiger stellte daraufhin fest, dass der Dachstuhl mit Hausbock befallen war, und dies bereits seit mindestens drei bis fünf Jahren. Außerdem gab es Anhaltspunkte, dass der Befall bereits während der Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten erkennbar gewesen war. Schon bei einer Sichtprüfung der freiliegenden Sparren hätte man den Befall sehen können, führte der Sachverständige aus.
Der Auftraggeber verlangte deshalb Schadensersatz von den beiden Handwerksfirmen.
Das sagt der Bundesgerichtshof Der Bundesgerichtshof bestätigt immer wieder seine strenge Rechtsprechung zur Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers. Die Pflicht sei eine vertragliche Hauptpflicht, sie gelte gleichermaßen beim VOB- und beim BGB-Bauvertrag. Im Zweifel muss der Handwerker dem Kunden einen schriftlichen Hinweis geben und er muss im Streitfall beweisen, dass er dies getan hat. Verletzt er diese Pflicht, kann er für Mängel haften, auch wenn er selbst fehlerlos gearbeitet hat. (u.a. Urteil vom 30. Juni 2011, Az. VII ZR 109/10)
Das Urteil
Zu Recht, entschied das Landgericht Bremen. Die Unternehmen müssen Schadensersatz an den Bauherrn leisten, weil sie bei ihren Arbeiten den akuten Hausbockbefalls übersehen haben. Nach Auffassung der Richter hatten die Handwerker die Nebenpflicht, den Altbestand vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf Vorschäden zu überprüfen. Allein schon um dessen Tauglichkeit als Anschluss für die eigenen Arbeiten festzustellen. Bei Erkennen des Schädlingsbefalls hätten sie den Auftraggeber darauf hinweisen müssen.
Es sei nicht notwendig, dass der Auftraggeber vorher eine Frist zur Überprüfung auf Schädlingsbefall setzt, so das Urteil. Da die Handwerker bei einer Sichtprüfung der freiliegenden Sparren den Befall schon hätten erkennen müssen, seien sie zu Schadensersatz verpflichtet.
Landgericht Bremen, Urteil vom 14. Februar 2020, Az. 4 O 1372/12
Quelle: juris
Prüf- und Hinweispflicht Bauhandwerker müssen Vorarbeiten von anderen Werkunternehmern gründlich prüfen, bevor sie selbst ihre Arbeiten durchführen. Sonst haften sie auch für die Fehler der anderen! Lesen Sie > hier mehr!§ 4 Abs. 3 VOB/B "Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich."
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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