Entwaldungsverordnung tritt später in Kraft
Die EU-Entwaldungsverordnung soll ein Jahr später in Kraft treten. Das Europäische Parlament hat das jetzt beschlossen. Das Handwerk fordert, dass KMU nicht mit unverhältnismäßigen Berichts- und Sorgfaltspflichten belastet werden.
Ein Erfolg für viele Interessenvertreter: Die EU-Entwaldungsverordnung wird ein Jahr später gelten als ursprünglich geplant. Das Europäische Parlament stimmte jetzt einem entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission zu. Große Unternehmen haben nun Zeit bis zum 30. Dezember des nächsten Jahres, um die mit der Verordnung vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen. Kleine Betriebe haben sechs Monate mehr Zeit. Stichtag für sie ist der 30. Juni 2026. "Unternehmen könnten dann besser sicherstellen, dass in der EU verkaufte Produkte nicht von abgeholzten Flächen stammen", heißt es aus dem Parlament.
Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass inner- und außereuropäisch relevante Erzeugnisse, die Rohstoffe wie Holz, Kakao, Rind, Kaffee und Soja enthalten, nicht zur Entwaldung beitragen. Das Gesetz verlangt dafür eine lückenlose Berichterstattung entlang der Wertschöpfungskette. Aus Sicht des Handwerks ist die beschlossene Verschiebung ein richtiger Schritt. "Es ist positiv, dass das Europaparlament dafür gestimmt hat, den Anwendungsstart der EU-Entwaldungsverordnung um zwölf Monate zu verschieben", sagt Holger Schwannecke.
Interessen der KMU berücksichtigen
Dieser Schritt sei unausweichlich gewesen, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes schlichtweg nicht erfüllt sind. "Rat und Parlament müssen sich in der verbleibenden Zeit bis zum Anwendungszeitpunkt am 30. Dezember 2024 jetzt dringend einigen, um Rechtssicherheit für Handwerksbetriebe herzustellen. Kleine und mittelständische Handwerksbetriebe müssen unbedingt von unverhältnismäßigen Berichts- und Sorgfaltspflichten entlastet werden – ein Aspekt, der bereits beim EU-Lieferkettengesetz vernachlässigt wurde."
Falls substanzielle Verbesserungen aufgrund des knappen Zeitrahmens aktuell nicht realisierbar sind, sei eine verbindliche Zusage der Entscheidungsträger in Rat und Parlament unabdingbar, dass diese im kommenden Jahr erfolgen. "Die gewonnene Zeit muss genutzt werden, um den Verordnungstext umfassend zu überarbeiten und die Praxistauglichkeit sicherzustellen. Ohne solche Nachbesserungen riskieren wir nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der handwerklichen Betriebe, sondern auch die Akzeptanz des Gesetzes insgesamt", so Schwannecke.
Auch das Baugewerbe begrüßt die Entscheidung des Parlaments: "Die Verschiebung des Anwendungsstarts der Entwaldungsverordnung ist ein richtiger Schritt", sagt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe. "Besser wäre sogar ein zweijähriger Aufschub gewesen, denn ohne Anpassungen würde die Verordnung eine Bürokratielawine in Gang setzen, die viele Unternehmen weder personell noch finanziell bewältigen könnten." Hier müsse noch dringend Klarheit geschaffen und für Entlastung der mittelständischen Betriebe gesorgt werden.
"Katastrophale Auswirkungen" drohen
"Obwohl Erleichterungen durch vereinfachte Dokumentationspflichten für Produkte aus sogenannten Nicht-Risiko-Gebieten aufgenommen wurden, sind wir vom groß angekündigten Bürokratieabbau immer noch weit entfernt. Die Anforderungen für diese Produkte müssen deutlich runter." Es sei unverhältnismäßig, kleine Betriebe mit der vollständigen Geolokalisierung jener Grundstücke zu belasten, von denen das Holz kommt, das verwendet werden soll. Auch die Rücknahmepflicht betroffener Erzeugnisse vom Markt sei völlig überzogen.
Außerdem fordert Pakleppa, die mittelständischen Betriebe nicht mit der Prüfung der rechtskonformen Erzeugung in Drittländern zu überfordern: "Diese Überprüfung stellt die Betriebe vor unlösbare Herausforderungen und verursacht oft hohe Kosten. Für den Mittelstand ist der Import aus diesen Ländern in der jetzigen Form schlicht nicht mehr möglich. Wir fordern Parlament und Rat auf, sich noch vor Weihnachten auf präzise und verlässliche Regelungen zu einigen." Wenn eine solche Einigung nicht gelingen sollte, würde die Verordnung in ihrer bisherigen Form ab dem 30. Dezember 2024 gelten – mit katastrophalen Auswirkungen für das Baugewerbe, so Pakleppa.
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Text:
Lars Otten /
handwerksblatt.de
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