Baustellen des Bundes sollen mit entsprechendem Gesundheitsschutz möglichst weiter betrieben werden.

Baustellen des Bundes sollen mit entsprechendem Gesundheitsschutz möglichst weiter betrieben werden. (Foto: © nambulla/123RF.com)

Vorlesen:

Vergabe: Neue Klausel zum Umgang mit Bauablaufstörungen

Der ZDB begrüßt die Anpassungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge während der Corona-Krise. Das Bundesbauministerium hat dazu aktuelle Hinweise veröffentlicht.

Das Bundesbauministerium hat neue Hinweise zur Vergabe während der Corona-Krise veröffentlcht. Baustellen des Bundes sollen mit entsprechendem Gesundheitsschutz möglichst weiter betrieben werden. Baumaßnahmen sollen dem neuen Erlass zufolge erst eingestellt werden, "wenn behördliche Maßnahmen dazu zwingen" oder aufgrund behördlicher Maßnahmen ein sinnvoller Weiterbetrieb nicht möglich ist". Dies sei eine Frage des Einzelfalls.

Zudem soll eine Klausel zum Umgang mit Bauablaufstörungen durch die Corona-Pandemie aufgenommen werden, die Fristverlängerungen für die Fertigstellung der Bauleistungen ermöglicht. "Falls das Vorliegen höherer Gewalt im Einzelfall angenommen werden kann, verlängern sich Ausführungsfristen automatisch um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten", heißt es im Erlass.

Auftragnehmer muss begründen

Hinweise zur VergabeDen Erlass des Bauministeriums finden Sie hier.Die Corona-Pandemie könne grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet werden. Aber Achtung: Es reicht nicht aus, nur einen Hinweis auf die Corona-Pandemie zu geben, um dann vorsorglich die Arbeit einzustellen.  Der Auftragnehmer, der sich auf höhere Gewalt beruft, muss dies begründen und die Umstände darlegen, warum er seine Leistung nicht erbringen kann, und dies gegebenenfalls beweisen. "Die Darlegungen des Auftragnehmers müssen das Vorliegen höherer Gewalt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, ohne dass sämtliche Zweifel ausgeräumt sein müssen."

Das Bauministerium nennt Beispiele, wann ein Auftragnehmer sich auf höhere Gewalt berufen könnte:

Das könnte Sie auch interessieren:

  • wenn ein Großteil der Beschäftigtenbehördenseitig unter Quarantäne gestellt ist und er auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen Ersatz finden kann,
  • wenn er seine Beschäftigten aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht erreichen können und kein Ersatz möglich ist,
  • wenn er kein Baumaterial beschaffen kann.

Kostensteigerungen seien dabei nicht grundsätzlich unzumutbar. Höhere Gewalt könne auch auf Seiten des Auftraggebers eintreten, beispielsweise, weil die Projektleitung unter Quarantäne gestellt wird. Dabei wäre dann und nach denselben Maßstäben zu dokumentieren, dass und warum die Projektleitung nicht aus dem Homeoffice erfolgen kann, oder dass und warum keine Vertretung organisiert werden kann.

Baugewerbe lobt neue Klausel

"Die neuen Regelungen des Bundesbauministeriums sind ein zukunftsgewandtes Zeichen für die Baubranche. Es ist gut, dass weiterhin ausgeschrieben und geplant werden soll und Ausnahmeregelungen für Verzögerungen durch die Corona-Pandemie geschaffen werden", sagt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB). Damit ebne die Bundesregierung schon jetzt den Weg für einen Re-Start, um die Volkswirtschaft konjunkturell wieder anzukurbeln. Die vielen mittelständischen Bauunternehmen in Deutschland, die mit ihrer regionalen Verankerung hierzu einen wichtigen Beitrag leisten können, erhielten so Planungs- und Rechtssicherheit.

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: