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Sozialversicherung für GmbH-Geschäftsführer?

Sind Geschäftsführer einer GmbH selbst Unternehmer oder Arbeitnehmer? Eine knifflige Frage, denn die Tätigkeit umfasst beide Aspekte. Entscheidend ist, welche Kriterien bei der Ausübung überwiegen.

Besonderes Gewicht bei der Einschätzung hat das Unternehmerrisiko, das zu den wesentlichen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit zählt. Dabei geht es um das persönliche Risiko des Gesellschafter-Geschäftsführers, welches wiederum von der Rechtsform der Gesellschaft abhängt.

Die Grundregel lautet: Haftet der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt, so zählt er zu den Unternehmern. Ist sein Haftungsrisiko eingeschränkt, könnte er Arbeitnehmer sein; zwingend ist dies jedoch nicht. Es kommt dann darauf an, wie weit er persönlich abhängig ist. Durch ihre Beteiligung an der GmbH sind die Gesellschafter zwar Mitunternehmer, wegen des eingeschränkten Haftungsrisikos besteht aber nur ein beschränktes Unternehmerrisiko. Deshalb kann auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer sein. Sozialversicherungsrechtlich kommt es auf seine interne Stellung in der GmbH an.

Wieviel Einfluss auf wichtige Entscheidungen?

Dazu zählt die Frage, wie viel Einfluss er hat. Kann ein Gesellschafter alle Entscheidungen, die die GmbH betreffen, maßgeblich beeinflussen, so ist er von der Versicherungspflicht ausgenommen. Trifft dies nicht zu, kann der Gesellschafter Arbeitnehmer sein. Die Geschäftsführer einer GmbH sind nicht nur im Rechtsverkehr nach außen Repräsentanten der GmbH, sie haben häufig auch innerhalb der GmbH Arbeitgeber-Funktionen. Sie sind es nämlich, die das Weisungsrecht gegenüber den anderen Arbeitnehmern ausüben. Diese arbeitgeberähnliche Stellung schließt aber die Arbeitnehmereigenschaft nicht von vornherein aus.

Zusätzlich muss man fragen, wie weisungsgebunden der Geschäftsführer innerhalb der Gesellschaft ist. Dies hängt entscheidend von seiner Stellung in der Gesellschafter-Versammlung ab. Verfügt ein Gesellschafter über mindestens 50 Prozent der Anteile am Stammkapital, so kann er auf die Geschicke der GmbH entscheidenden Einfluss nehmen. Gegen seinen Willen ist keine Entscheidung durchsetzbar, auch nicht eine, die sein Anstellungs-Verhältnis zur GmbH betrifft. Kann aber jemand sein eigenes Arbeitsverhältnis größtenteils selbst bestimmen, so ist er kein Arbeitnehmer.

In Ausnahmefällen kann der Vertrag regeln, dass ein Gesellschafter ein Veto-Recht auch schon bei weniger als 50 Prozent der Stimmen hat. Auch dann liegt keine Arbeitnehmerstellung vor.

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Ausnahmen bei Familien-GmbHs

Für die Familien-GmbH hat das Bundessozialgericht die folgenden Grundsätze entwickelt: Wer zwar im Familienbetrieb ähnlich wie ein Selbstständiger arbeitet, tatsächlich aber nicht in jeder Hinsicht selbst bestimmen kann, ist nach heutiger Ansicht ein Angestellter. Denn halten die anderen Familienangehörigen die Mehrheit am Stammkapital der GmbH, stehen ihnen auch Kontroll- und Weisungsrechte zu. Zwar üben sie diese Rechte häufig nicht aus, das spielt aber keine Rolle für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten nun die Auffassung, dass diese Grundsätze auch außerhalb einer Familien-GmbH gelten. Deshalb ist ein Geschäftsführer, der nur gering am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist und kein Veto-Recht hat, regelmäßig Arbeitnehmer. Erst recht gilt dies natürlich für Geschäftsführer, die gar nicht am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind.

Praxistipp

Klarheit schafft letztlich das Statusverfahren der Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund: Meldet eine GmbH einen Gesellschafter-Geschäftsführer der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtig an, so muss sie seine Eigenschaft als Gesellschafter auf der Anmeldung besonders kennzeichnen. Dann läuft das spezielle Prüfverfahre, das für alle Beteiligten zur Rechtssicherheit führt.

Checkliste: Kriterien für GmbH-Geschäftsführer

  • Unternehmerrisiko
  • Einfluss auf Entscheidungen der Gesellschaft
  • Arbeitgeberähnliche Stellung
  • Weisungsfreiheit
  • Stimmrecht in der Gesellschaft
  • Beteiligung am Gesellschaftskapital

Text: Maik Heitmann, Wolfgang Büser

Text: / handwerksblatt.de

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