Wer die Meldung einer Arbeitsunfähigkeit macht, spielt keine Rolle, sagt das Arbeitsgericht Emden.

Wer die Meldung einer Arbeitsunfähigkeit macht, spielt keine Rolle, sagt das Arbeitsgericht Emden. (Foto: © auremar/123RF.com)

Vorlesen:

Arbeitsunfähigkeit kann auch eine andere Person melden

Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit zügig dem Chef mitzuteilen. Sie können aber auch andere Personen aus dem Betrieb mit der Meldung beauftragen.

Wer einen Job hat, muss eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich seinem Arbeitgeber anzeigen. So steht es im Entgeltfortzahlungsgesetz. Aber Arbeitsunfälle erfordern manchmal schnelles Verlassen des Arbeitsplatzes. Wer dadurch selbst an einer Meldung gehindert ist, kann auch andere Personen aus dem Betrieb damit beauftragen, dem Chef die Nachricht zu übermitteln. Das muss dem Arbeitgeber genügen, sagt das Arbeitsgericht Emden. Es hat sich mit der Frage befasst, ob es bei dem vorzeitigen Verlassen des Arbeitsplatzes ausreicht, wenn ein Kollege des Verletzten die Meldung macht.

Der Fall

Ein Schlosser hatte sich bei der Arbeit am Finger verletzt und war von einer Ersthelferin behandelt worden. Nachmittags verließ er seinen Betrieb vorzeitig, nachdem er sich bei einem Kollegen abgemeldet hatte. Der Kollege gab die Information an den Chef weiter. Dieser mahnte den Schlosser ab. Er war der Auffassung, der Verletzte hätte die Personalabteilung oder seinen Vorgesetzten informieren müssen. Die alleinige Meldung bei einem Arbeitskollegen reiche nicht aus. Der Schlosser wehrte sich vor Gericht und verlangte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.  

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Emden stellte sich auf die Seite des Schlossers. Es entschied, dass die Abmahnung rechtswidrig war und aus der Personalakte zu entfernen sei. Grundsätzlich seien Beschäftigte zwar nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit "unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern, dem Arbeitgeber anzuzeigen. Dies meine jedoch nicht "sofort". Vielmehr gebe das Gesetz den Beschäftigten auf, den Arbeitgeber so schnell zu informieren, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist, jedenfalls im Laufe des ersten Krankheitstages.

Für die Anzeige sehe das Gesetz jedoch keine besondere Form vor, sodass eine solche Meldung sowohl schriftlich als auch mündlich oder über Vertreter und Boten erfolgen könne. Die Arbeitsunfähigkeit könne man auch den vom Arbeitgeber zur Entgegennahme von Erklärungen autorisierten Mitarbeitern wie beispielsweise Vorgesetzten anzeigen, erklärte das Gericht. Beschäftigte könnten jedoch auch Mitarbeiter, die nicht zur Entgegennahme von Erklärungen befugt seien, als Boten für eine Erklärung – wie die Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit – einsetzen. So hatte es der Schlosser hier getan.

Das könnte Sie auch interessieren:

Arbeitnehmer trägt Risiko der korrekten Meldung

Das Risiko einer rechtzeitigen und zutreffenden Übermittlung trage in diesem Fall zwar der Beschäftigte selbst, betonte das Gericht. Allerdings hatte der Arbeitgeber im Prozess nicht beanstandet, dass die Meldung verspätet oder unvollständig gewesen sei, sodass zugunsten des Klägers davon ausgegangen wurde, dass die Meldung rechtzeitig und korrekt erfolgte.

Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 16. August 2021, Az. 2 Ca 263/21  

Risiko ArbeitsunfallWarum es gerade in kleinen Unternehmen gefährlicher ist. > Hier mehr lesen!HB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale HB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: