Auf dem Weg zur Arbeit ist man gesetzlich unfallversichert, auch wenn man nicht von der eigenen Wohnung aus startet.

Unterwegs zur Firma sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert, auch wenn sie nicht von der eigenen Wohnung aus starten. (Foto: © Luis Louro/123RF.com)

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Von der Freundin aus zur Arbeit gefahren: Autounfall ist versichert

Auf dem Weg zum Job sind Arbeitnehmer auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn der Startpunkt nicht die eigene Wohnung ist. Das Bundessozialgericht hat damit seine Rechtsprechung geändert.

Von höchster Stelle kommt ein neues Grundsatzurteil zu Wegeunfällen: Statt der Wohnung des Versicherten kann auch ein anderer Ort Ausgangspunkt des Arbeitswegs sein. Hier war es die Wohnung der Freundin. Ein Unfall auf dem Weg zum Arbeitsplatz ist daher gesetzlich versichert. 

Der Fall

Ein junger Auslieferungsfahrer wohnte noch bei seinen Eltern, übernachtete aber meistens bei seiner Freundin im Nachbarort. Eines Morgens verunglückte der Mann auf der Fahrt von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz. Die zuständige Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, wollte dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen und zahlte kein Verletztengeld. Versichert sei nur der direkte Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte und zurück, war das Argument. Der Abgewiesene zog vor Gericht.

Das Urteil

Das Bundessozialgericht gab ihm recht und änderte mit diesem Grundsatzurteil die Rechtsprechung zu Wegeunfällen. Das Sozialgesetzbuch lasse den Startpunkt des Arbeitswegs offen, stellten die Richter fest. Statt der Wohnung des Versicherten könne daher im Prinzip auch ein anderer ("dritter") Ort Ausgangspunkt des Arbeitswegs sein.

Hier habe der Versicherte am Unfalltag die Wohnung seiner Freundin kurz nach sieben Uhr früh verlassen, um von da aus zur Arbeitsstätte zu fahren und dort seine versicherte Tätigkeit als Auslieferungsfahrer anzutreten. Der Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit stehe damit fest. Für den Versicherungsschutz komme es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer einen weiteren Arbeitsweg in Kauf genommen habe. Der Versicherungsschutz hänge auch nicht vom Zweck des Aufenthalts am "dritten" Ort ab oder davon, welches Verkehrsmittel der Versicherte benutzt habe.

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Keines dieser Kriterien werde im Sozialgesetzbuch als Voraussetzung für Versicherungsschutz genannt. Wende man sie weiterhin an, führe das letztlich zu ungerechten Resultaten.

Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2020, Az. B 2 U 2/18 R 

Hintergrund

Arbeitnehmer sind im Job gesetzlich unfallversichert. Auch auf dem Weg zur Arbeit und beim Gang zur Kantine oder Toilette werden Unfälle als sogenannte Wegeunfälle von der Berufsgenossenschaft abgedeckt. Und wenn man sich schnell mal ein Brötchen beim Bäcker holt oder zum Essen nach Hause geht? Auch da gilt der gesetzliche Unfallschutz. Allerdings müssen dabei Zeitaufwand und Weg in einem angemessenen Verhältnis zur Pausendauer stehen.

Wegeunfall oder nicht? Wer vom Arbeitsplatz zum Mittagessen oder auf das stille Örtchen geht, ist gesetzlich unfallversichert. Aber nur bis zur Tür, dahinter wird es privat – auch versicherungsrechtlich. Lesen Sie > hier mehr!.

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Text: / handwerksblatt.de

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