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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Wer hat wann wie lange gearbeitet? Das soll der Arbeitgeber künftig systematisch erfassen, geht es nach einem Rechtsgutachten, das das BMAS in Auftrag gegeben hatte.. (Foto: © pixelery/123RF.com)
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Das Bundesarbeitsministerium will per Gesetz ein Urteil des EuGH zur Erfassung der Arbeitszeiten umsetzen. Das Handwerk verlangt Ausnahmen für kleine Betriebe.
Die Vorarbeiten für ein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland laufen. Damit reagiert die Bundesregierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der hatte 2019 entschieden, dass Arbeitgeber die vollständige Arbeitszeit der Beschäftigten erfassen müssen. Jetzt ist es an den Mitgliedstaaten, die Vorgaben des EuGH in ihr jeweiliges Landesrecht umzusetzen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat bereits erklärt, dass dies aber "verhältnismäßig geschehen und übermäßige Bürokratie vermieden" wird.
Das Ministerium hat ein Rechtsgutachen bei Prof. Dr. Frank Bayreuther in Auftrag gegeben. Darin heißt es, dass im deutschen Recht derzeit keine generelle Pflicht aller Arbeitgeber bestehe, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen. Deshalb müsse der Bundesgesetzgeber das Arbeitszeitrecht entsprechend ergänzen, schreibt derJurist in seiner Expertise. Er schlägt vor, eine solche Grundpflicht des Arbeitgebers in das deutsche Recht aufzunehmen. Wie die Bundesregierung auf dieses Gutachten reagiert, bleibt abzuwarten.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) teilt die Meinung des Gutachters im Ergebnis nicht. Er wird sich gegenüber der Politik dafür einsetzen, dass eventuell drohende Bürokratielasten vor allem für kleine und mittlere Handwerksbetriebe möglichst gering gehalten werden. Er betont, dass der EuGH audrücklich Ausnahmen für kleinere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugelassen hat. In dem Urteil heißt es, dass die nationalen Gesetze "den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung tragen" könnten.
Das Urteil des EuGH: Die Arbeitszeiten der Beschäftigten müssen durch ein verlässliches System gemessen werden. Das sagt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 14. Mai 2019, Az C-55/18. Alle EU-Mitgliedstaaten der EU müssten die Unternehmen verpflichten, die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Nur so ließe sich überprüfen, ob die zulässigen Höchstarbeitszeiten überschritten würden. Bekannt wurde der Richterspruch in den Medien als das "Urteil zur Rückkehr der Stechuhr".
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