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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Einmal pro Woche sollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen kostenlosen Coronatest anbieten. (Foto: © dvarg/123RF.com)
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Corona-Schutz im Betrieb - Themen-Specials
April 2021
Arbeitgeber sollen ihre Mitarbeiter freiwillig testen. Welche Auswirkungen die Beschlüsse der Bund-Länderkonferenzen auf die Betriebe haben, erklärt ein Rechtsexperte.
Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 die Pflicht für Betriebe beschlossen, ihren Beschäftigten regelmäßig, also ein- bis zweimal die Woche, Corona-Tests anzubieten. Die Kosten dafür müssen sie selbst tragen. Das Bundesarbeitsministerium ergänzt hierzu die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bis zum 30. Juni 2021 verlängert wird. Die rechtliche Lage für Unternehmen und Beschäftigte stellt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott vor.
Testangebote im BetriebCorona-Tests: Lesen Sie > hier, was Arbeitgeber jetzt wissen müssen!
Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter. Er gehe davon aus, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Tests tragen muss, erklärt Arbeitsrechtler Fuhlrott. Nach der Bund-Länder-Konferenz vom 22. März 2021 wurde noch keine bundesweit verpflichtenden Schnelltests in Unternehmen eingeführt. Diese Pflicht ist am 13. April aber beschlossen worden.
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Einzelne Länder können ebenfalls eine solche Pflicht einführen. "In Sachsen ist dies bereits seit dem 15. März 2021 der Fall. Hier müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten ein wöchentliches Testangebot machen und Beschäftigte mit Kundenkontakt dies auch verpflichtend vornehmen", betont der Anwalt und verweist auf die Regelung in § 3 a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
Derzeit gilt die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), sie wurde bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Hiernach haben Beschäftigte unter anderem ein Recht darauf, von Arbeitgebern FFP2-Masken oder medizinische Masken zu erhalten, die im Betrieb bei Nicht-Wahrung des Mindestabstands oder Arbeit in nicht ausreichend großen Großraumbüros getragen werden müssen. Neu in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten.
Ebenfalls steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern "im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten" das Recht zu, die Tätigkeit im Homeoffice zu erbringen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen.
Die im Vorfeld der Videoschaltkonferenz diskutierte Erweiterung des "neuen" Kinderkrankengelds kommt zunächst nicht. Dieses war erst Mitte Januar 2021 rückwirkend zum 5. Januar 2021 eingeführt worden. Es gibt gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse von 20 Tagen pro Elternteil. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es zu Hause betreut wird, weil Schule oder KiTa pandemiebedingt geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
"Im Vorfeld der Videoschaltkonferenz war von Länderseite teilweise gefordert worden, dieses Kinderkrankengeld um weitere 10 Tage zu erweitern. Diese Forderung hat sich nicht durchsetzen lassen. Stattdessen soll laut Beschluss darüber erst dann entschieden werden, wenn absehbar ist, wie zügig Schulen und KiTas wieder in einen verlässlichen Betrieb zurückkehren", so Prof. Dr. Fuhlrott.
Quelle: fhm-law.de
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