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HWK Trier | Mai 2025
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Für Eltern heißt es im Lockdown wieder: mit den Kindern spielen statt arbeiten. Aber sie bekommen nun Leistungen von der Krankenkasse. (Foto: © Jozef Polc/123RF.com)
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Januar 2021
Die Kinder sind gesund und spielen zu Hause oder lernen online, weil Kita oder Schule pandemiebedingt geschlossen sind? Eltern bekommen für die Betreuung jetzt bis zu 90 Prozent ihres Gehaltes von den Krankenkassen.
Das ist bekannt: Wird der Nachwuchs krank und muss zu Hause betreut werden, bekommen Eltern Geld von der Krankenkasse. Neu ist: Auch wenn Kindergarten oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen bleiben oder Distanzunterricht stattfindet, haben gesetzlich krankenversicherte Eltern einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Und zwar auch, wenn die Kinder gesund sind.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Das Kinderkrankengeld beträgt etwa 90 Prozent des monatlichen Nettoverdienstes.
Bei Paaren hat jeder Elternteil Anspruch auf 20 bezahlte Krankentage pro Kind, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende sind es 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern 90 Tage.
Für alle Kinder unter zwölf Jahren bekommen Eltern die Leistungen von der Krankenkasse.
Bei Krankheit des Kindes ist ein ärztliches Attest nötig. Ist die Schule oder Kita geschlossen, genügt eine Bescheinigung der Einrichtung hierüber.
Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.
Ja, Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten. Das ist anders als bei dem Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz, für das diese Frage umstritten ist.
Der Anspruch gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Anzahl der Kinderkrankentage bereits letztes Jahr aufgestockt und – wie in der letzten Corona-Runde beschlossen – für 2021 verlängert.
Abgerechnet werden die Leistungen über die Krankenkassen. Der Bund zahlt zum 1. April 2021 einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro.
Diese Maßnahmen wurden am 12. Januar 2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundestag soll in Kürze darüber entscheiden.
"Gleichzeitig die Kinder beschulen und von zu Hause aus arbeiten bringt gerade junge Familien in Pandemiezeiten häufig an die Grenze ihrer Belastbarkeit. Deswegen wollen wir es diesen Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern. Dafür wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld verlängert. Und es soll auch dann ausgezahlt werden, wenn Schulen und KiTas aus Infektionsschutzgründen geschlossen bleiben", erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
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