FFP2-Masken vom Chef: Was sagt das Finanzamt?
FFP2-Masken sind vergleichsweise teuer und die Preise steigen weiter, seit Bayern sie im ÖPNV und beim Einkaufen vorschreibt. Was sagt das Finanzamt, wenn Arbeitgeber sie ihren Beschäftigten kostenlos zur Verfügung stellen?
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb
In Bayern gilt seit heute, 18. Januar, bei Fahrten mit Bus und Bahn und beim Einkaufen die FFP2-Maskenpflicht. Viele Arbeitgeber rüsten jetzt schon auf, falls das Beispiel bundesweit Schule macht. Müssen Mitarbeiter das als geldwerten Vorteil versteuern? Und was gilt für Arbeitgeber? Steuerberater Mathias Parbs von der Kanzlei Ecovis in Rostock kennt die Details.
Betriebliches Interesse
Bekommen Arbeitnehmer von ihren Chefs Masken geschenkt, "kann man das theoretisch als geldwerten Vorteil betrachten", sagt Steuerberater Mathias Parbs. Kaufen Chefs die Masken hauptsächlich aus betrieblichem Interesse, dann ist das kein geldwerter Vorteil.
"Das Masken-Geschenk vom Chef ist dann kein Arbeitslohn und muss auch nicht versteuert werden", erklärt Parbs.
Welche Kriterien gibt es für ein überwiegend betriebliches Interesse?
- Stellt der Arbeitgeber allen Mitarbeitern ein Paket mit FFP2-Masken zur Verfügung, die sie auch bei der Arbeit tragen sollen, "dann kann darin kein Arbeitslohn liegen", sagt Parbs, "auch wenn die Mitarbeiter die Masken privat nutzen, bleibt es dabei."
- Wenn es sich um eine Vorsichtsmaßnahme handelt, die Mitarbeiter wie Betrieb schützen und verhindern soll, dass das Coronavirus den Betrieb lahmlegt, handelt der Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse. Für die lohnsteuerliche Bewertung spielt in diesem Fall die private Nutzung keine Rolle.
- "Arbeitgeber, die auf Nummer sicher gehen wollen, drucken ihr Logo auf die Maske und dokumentieren so das betriebliche Interesse."
Belohnungen sind Arbeitslohn
Sobald die hochwertige FFP2-Maske so etwa wie ein Geschenk im Sinne einer Belohnung ist, gilt etwas anderes. Schenkt der Arbeitgeber seinem Angestellten hochpreisige Masken mit dem Motiv seines Lieblingsfußballvereins oder seiner Lieblingsband, unterstellt die Finanzverwaltung eine Belohnung.
Dann handelt es sich grundsätzlich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. "Weil die FFP2-Masken jedoch mehr schützen als die klassischen Masken, liegt kein Belohnungscharakter vor", sagt Parbs.
"Sofern der Arbeitgeber die monatliche 44 Euro-Freigrenze noch nicht nutzt, können Arbeitgeber auch Masken mit Belohnungscharakter bis zu diesem Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen."
Betriebsausgabe für den Arbeitgeber
Kauft ein Arbeitgeber FFP2-Masken für seine Mitarbeiter, kann er die Kosten dafür als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer unterstellt wird oder nicht.
Keine Werbungskosten und kein Sonderausgabenabzug
Kaufen sich Arbeitnehmer die Schutzmasken selbst, können sie die Kosten dafür nicht in ihrer Steuererklärung geltend machen. "Wegen der privaten Mitnutzung nennt das Steuerrecht das gemischt, also beruflich und privat veranlasste Aufwendungen", erklärt der Steuerexperte. "Diese lassen sich schlecht vernünftig zuordnen."
Deshalb dürfen Arbeitnehmer sie nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Für die Masken gebe es derzeit auch keinen Sonderausgabenabzug.
Quelle: Ecovis
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
2 Kommentare
Kommentar schreiben