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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
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Januar 2021
FFP2-Masken sind vergleichsweise teuer und die Preise steigen weiter, seit Bayern sie im ÖPNV und beim Einkaufen vorschreibt. Was sagt das Finanzamt, wenn Arbeitgeber sie ihren Beschäftigten kostenlos zur Verfügung stellen?
In Bayern gilt seit heute, 18. Januar, bei Fahrten mit Bus und Bahn und beim Einkaufen die FFP2-Maskenpflicht. Viele Arbeitgeber rüsten jetzt schon auf, falls das Beispiel bundesweit Schule macht. Müssen Mitarbeiter das als geldwerten Vorteil versteuern? Und was gilt für Arbeitgeber? Steuerberater Mathias Parbs von der Kanzlei Ecovis in Rostock kennt die Details.
Bekommen Arbeitnehmer von ihren Chefs Masken geschenkt, "kann man das theoretisch als geldwerten Vorteil betrachten", sagt Steuerberater Mathias Parbs. Kaufen Chefs die Masken hauptsächlich aus betrieblichem Interesse, dann ist das kein geldwerter Vorteil.
"Das Masken-Geschenk vom Chef ist dann kein Arbeitslohn und muss auch nicht versteuert werden", erklärt Parbs.
Sobald die hochwertige FFP2-Maske so etwa wie ein Geschenk im Sinne einer Belohnung ist, gilt etwas anderes. Schenkt der Arbeitgeber seinem Angestellten hochpreisige Masken mit dem Motiv seines Lieblingsfußballvereins oder seiner Lieblingsband, unterstellt die Finanzverwaltung eine Belohnung.
Dann handelt es sich grundsätzlich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. "Weil die FFP2-Masken jedoch mehr schützen als die klassischen Masken, liegt kein Belohnungscharakter vor", sagt Parbs.
"Sofern der Arbeitgeber die monatliche 44 Euro-Freigrenze noch nicht nutzt, können Arbeitgeber auch Masken mit Belohnungscharakter bis zu diesem Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen."
Kauft ein Arbeitgeber FFP2-Masken für seine Mitarbeiter, kann er die Kosten dafür als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer unterstellt wird oder nicht.
Kaufen sich Arbeitnehmer die Schutzmasken selbst, können sie die Kosten dafür nicht in ihrer Steuererklärung geltend machen. "Wegen der privaten Mitnutzung nennt das Steuerrecht das gemischt, also beruflich und privat veranlasste Aufwendungen", erklärt der Steuerexperte. "Diese lassen sich schlecht vernünftig zuordnen."
Deshalb dürfen Arbeitnehmer sie nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Für die Masken gebe es derzeit auch keinen Sonderausgabenabzug.
Quelle: Ecovis
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