Die Impfungen gab es nicht, das Papier war wertlos.

Die eingetragenen Impfungen gab es nicht, das Papier war wertlos. (Foto: © tunedin123/123RF.com)

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Impfausweis gefälscht: Fristlos gefeuert

Weil er einen nachgemachten Impfpass vorlegte, verlor ein Arbeitnehmer seinen Job. Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Wer seinen Chef mit einem gefälschten Impfpass hintergehen will, darf fristlos gekündigt werden. Ein solches Verhalten "legt ein hohes Maß an krimineller Energie an den Tag, welches das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig stört", urteilte das Arbeitsgericht Düsseldorf. Eine Abmahnung sei in einem solchen Fall nicht notwendig.

Der Fall

Nach dem Infektionsschutzgesetz galt ab dem 24. November 2021 die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Das heißt, Arbeitnehmer mussten gegen das Coronavirus geimpft oder davon genesen sein oder einen negativen Test vorlegen.

Der Mitarbeiter eines Küchenhändlers hatte erklärt, sich nicht impfen zu lassen. Einen Tag vor Inkrafttreten der 3G-Regelung legte er eine Kopie eines Impfausweises vor, der ihm zwei Impfungen bescheinigte. Doch der Arbeitgeber stellte fest, dass es sich um eine Fälschung handelte und kündigte dem Mann fristlos. Dagegen klagte der Angestellte, er hielt eine Abmahnung für ausreichend. Außerdem hätte er sich vor Arbeitsbeginn testen lassen können. Die 3G-Regel sei ihm zudem gar nicht bekannt gewesen.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Chefs: Er habe dem Mann ohne vorherige Abmahnung aus wichtigem Grund fristlos kündigen dürfen. Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises sei ein Grund, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. Der Kläger habe bewusst die gesetzliche Nachweispflicht missachtet. Damit habe er das Ansteckungsrisiko anderer Mitarbeiter erhöht und Arbeits- und Produktionsausfälle durch Quarantäneanordnungen in Kauf genommen.

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Dass der Angestellte einen Tag vor Inkrafttreten der 3G-Regel den gefälschten Impfausweis vorgelegt hatte, lasse nur den Schluss zu, dass er sich auch nicht testen lassen wollte. Über die 3G-Regel sei in den Medien zudem breit berichtet worden. Der Arbeitnehmer hätte davon wissen müssen. Eine Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts nicht nötig. Denn der Beschäftigte habe ein "hohes Maß an krimineller Energie an den Tag gelegt", dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses so nicht zuzumuten.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2022 Az. 11 Ca 5388/21

Keine Abfrage des Impfstatus mehr seit 20. März 2022

Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz ist am 20. März 2022 ausgelaufen, nun dürfen die Betriebsinhaber selbst über Corona-Maßnahmen entscheiden. Dafür sollen sie eine Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten aufstellen. Prüfen sollen die Firmen, ob sie den Beschäftigten einen Corona-Test pro Woche anbieten, ob sie Schutzmasken bereitstellen und ob Beschäftigte im Homeoffice arbeiten sollen. Auch über Abstands- und Hygieneregeln oder eine Maskenpflicht sollen Betriebe selbst entscheiden. Bei der Festlegung der Infektionsschutz-Maßnahmen kann und darf der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten nicht mehr berücksichtigen! > Hier mehr lesen!

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Text: / handwerksblatt.de

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