Bauunternehmen muss auf kostengünstigere Sanierung hinweisen
Ein Unternehmer, der eine Bausanierung durchführt, muss den Kunden über die günstigste Lösung informieren. Wer das nicht tut, muss Schadensersatz leisten, sagt das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Baurecht
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe müssen Bauunternehmen ihre Kunden über die günstigste Sanierungs-Lösung umfassend informieren und beraten. Ansonsten haften sie auf Schadensersatz.
Der Fall
Nach dem Bruch einer Abwasserleitung wandte sich ein Hauseigentümer an ein Handwerksunternehmen. Dies erklärte, dass die gesamte Leitung ausgetauscht werden müsse. Man führte die Arbeiten durch und stellte dem Kunden anschließend 26.000 Euro in Rechnung. Auf eine wesentlich günstigere Sanierungsmethode, das "Inliner-Verfahren", hatte das Haustechnik-Unternehmen allerdings nicht hingewiesen.
Als der Hauseigentümer davon erfuhr, rechnete er den noch offenen Werklohn in Höhe von 12.000 Euro mit einem Schadensersatz in gleicher Höhe auf. Der Streit landete vor Gericht.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte das Haustechnik-Unternehmen zur Zahlung von Schadensersatz. Es habe seine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht auf das Inliner-Verfahren hingewiesen hatte, begründete das Gericht seine Entscheidung. Der Hauseigentümer sei technischer Laie, der vermutlich das wesentlich kostengünstigere Verfahren beauftragt hätte. Das Inliner-Verfahren wäre nach Überzeugung des Gerichts auch geeignet gewesen, die Leitung dauerhaft in Stand zu setzen. Damit war der Austausch der ganzen Leitung aus technischer Sicht nicht erforderlich, weshalb die Mehrkosten vom Werklohnanspruch des Unternehmens abzuziehen waren.
Praxistipp
"Das Urteil zeigt deutlich, dass Unternehmen ihre Kunden ordnungsgemäß beraten müssen. Ist eine Sanierungsmaßnahme letztlich nicht erforderlich, weil es eine günstigere und ebenso erfolgsversprechende Methode gibt, sollten Bauunternehmen dies ihren Kunden genauso sagen", rät Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Ronert. "Andernfalls droht Schadensersatz – und zwar in Höhe der Differenz zwischen der kostengünstigeren und der tatsächlich ausgeführten Leistung."
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2022, Az. 9 U 163/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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