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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Weg mit dem Vertrag? Privatkunden habe jetzt das Recht dazu – aber nur unter bestimmten Bedingungen. (Foto: © amorphis/123RF.com)
Vorlesen:
Bei Geschäften nach dem neuen Verbraucherrecht steht dem privaten Kunden ab dem 13. Juni in der Regel ein Widerrufsrecht zu.
Der private Kunde kann sich nach dem neuen EU-Verbraucherrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen. Auf Druck des Handwerks wurden aber wichtige Ausnahmen von diesem Recht geschaffen.
Betrachtet man diese Regeln, dürften nicht mehr viele Fälle denkbar sein, bei denen dem Kunden ein Widerrufsrecht zustehen könnte. Das mildert für viele Handwerker die Situation deutlich ab. Hat der Kunde aber ein Recht zum Widerruf, gelten die erweiterten Informationspflichten nach dem neuen Verbraucherrecht.
Das gesetzliche Musterformular einer Widerrufsbelehrung, mit dem Unternehmer auf der sicheren Seite sind, können Sie kostenlos hier herunterladen.
Aber auch bei bestehendem Widerrufsrecht gibt es eine Reihe von Verbesserungen für den Händler: Bei falscher oder fehlender Aufklärung über das Widerrufsrecht ist die maximale Widerrufsfrist nun auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Die Kunden sind verpflichtet, ihren Widerruf eindeutig zu erklären. Die schlichte Rücksendung der Ware genügt nicht mehr, jedoch ist der Widerruf nun auch per Telefon erlaubt.
Der Händler hat nach Erhalt des Widerrufes 14 Tage Zeit, das bereits gezahlte Geld an den Kunden zurück zu überweisen, allerdings erst nachdem er die Ware vom Verbraucher zurückerhalten hat. Die Kosten für die Retoure kann er dem Kunden jetzt auch oberhalb von 40 Euro Warenwert auferlegen. Er muss ihn jedoch im Vorfeld über deren Höhe informieren. Ein Leitfaden mit Praxistipps für Betreiber von Onlineshops kann unter safer-shopping.de kostenlos heruntergeladen werden.
Auch in anderen Punkten der Verbraucherschutzreform hat sich die deutsche Handwerksorganisation erfolgreich gegen die Pläne der EU-Kommission gewehrt. Das europäische Gremium wollte das Gewährleistungsrecht neu regeln und ein bedingungsloses Rücktrittsrecht sowie bis zu zehnjährige Verjährungsfristen einführen. Dies konnte verhindert werden. Die Verletzung von Form- und Informationspflichten sollte zur Nichtigkeit des Vertrags führen. Die Vertreter des Handwerks haben eine ersatzlose Streichung dieser Regelung durchgesetzt. Jetzt bestehen bei Verletzung dieser Pflichten nur noch Schadensersatzansprüche.
Die EU-Kommission und viele Europaabgeordnete fassten es als Benachteiligung des Verbrauchers auf, dass Handwerker einen Wertersatz für erbrachte Werkleistungen vom Verbraucher erhalten. Das deutsche Handwerk konnte trotz dieser Widerstände die Regelung zum Wertersatz erhalten.
Handwerker nehmen am besten zu allen Vor-Ort-Terminen einige Exemplare einer Widerrufsbelehrung und außerdem Musterwiderrufsformulare mit.
Will der Handwerker sofort mit der Arbeit beginnen, kann er je ein Exemplar davon dem Kunden aushändigen und sich ein Exemplar der Widerrufsbelehrung für seine eigenen Unterlagen unterschreiben lassen. Nur wenn der Unternehmer den Kunden korrekt informiert hat, muss dieser Wertersatz für alle schon erbrachten Leistungen zahlen, falls er den Vertrag widerruft. Für den Widerruf kann er das Widerrufsformular des Handwerkers verwenden, er muss aber nicht.
Das gesetzliche Musterformular einer Widerrufsbelehrung
Eine Liste mit den neuen Informationspflichten bei Verbrauchergeschäften
Ein kostenloses Informationsblatt des ZDH zu dem neuen Verbraucherrecht
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