Stollen-Entscheidung: "Verpackungsirrsinn" beendet
Erleichterung für Bäcker: Das Umweltbundesamt führt eine 500-Gramm-Schwelle für Folienverpackungen und Lebensmittelbehälter ein. Damit entfällt die Abgabepflicht für 750-Gramm-Christstollen.
Zu Beginn der Hochsaison der Stollenbäcker kommt eine gute Nachricht: Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm sind von der Abgabe nach Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ausgenommen. Das meldet das Umweltbundesamt (UBA), das die vielfach vom Bäckerhandwerk kritisierte Regelung überarbeiten wird.
Damit entfällt ab sofort die Abgabepflicht für größere Verpackungen, wie etwa die Folien eines 750-Gramm-Christstollens. Der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks Roland Ermer wertet dies als praxisgerechte Lösung, "die unnötige Bürokratie reduziert und handwerkliche Traditionen schützt".
"Die neue Regelung schafft endlich Klarheit und befreit unsere Betriebe von einer absurden Bürokratielast. Verpackungen müssen nach ihrer tatsächlichen Nutzung durch Verbraucher bewertet werden - nicht nach theoretischen Annahmen", betont Ermer.
Konkret bedeutet die Überarbeitung des Gesetzes:
✓ Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich des EWKFondsG.
✓ Leere Lebensmittelbehälter wie Boxen für Mitnahmegerichte oder Salatschalen fallen ebenfalls unter die Mengenschwelle.
Worum ging es?
Das Umweltbundesamt hatte mit Allgemeinverfügung vom 6. August 2025 entschieden, dass ein Christstollen mit einem Gewicht von 750 Gramm, der in eine Folientüte eingepackt ist, unter das Einweg-Verpackungsgesetz fällt. Er wäre demnach wie ein wie ein "Imbiss für unterwegs" zu behandeln gewesen.
Die Branche sprach von Verpackungsirrsinn. Die Betriebe hätte das mit zusätzlicher Bürokratie und mit Kosten belastet, so der Bäckerverband. Nicht nur das, die Regelung hätte den traditionellen Stollen - seine Geschichte geht bis ins 14. Jahrhundert zurück - zu einem "Snacks to go" degradiert.
Gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) haben sich die Verbände des Bäckerhandwerks öffentlichkeitswirksam für eine Korrektur eingesetzt. Mit Erfolg.
Quellen: Umweltbundesamt; Zentralverband des deutschen Bäckerhandwerks
Hintergrund: Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie unter anderem Zigarettenfilter, Getränkebecher sowie Tüten und Folienverpackungen müssen sich an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. So sieht es das Einwegkunststofffondsgesetz vor, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist und die EU-Einwegkunststoffrichtlinie umsetzt. Dazu zahlen die im Gesetz genannten Unternehmen eine jährliche Abgabe in den Einwegkunststofffonds. Quelle: Umweltbundesamt
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben