Bauherr, Architekt und Unternehmer einigten sich persönlich in den Geschäftsräumen der Baufirma: Kein Widerrufsrecht des Kunden!

Bauherr, Architekt und Unternehmer einigten sich persönlich in den Geschäftsräumen der Baufirma: Kein Widerrufsrecht des Kunden! (Foto: © Alexander Raths/123RF.com)

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Wie Handwerker mit einem Widerrufsrecht umgehen sollten

Nicht immer haben Verbraucher ein Widerrufsrecht, wenn sie per Post oder E-Mail Verträge abschließen. In welchen Fällen der "Widerrufsjoker" außen vor bleibt, erklärt ein Experte.

Viele Handwerker schließen mit Verbrauchern per Post oder E-Mail Verträge ab. Dabei gelten besondere Regeln. Eine der wichtigsten: Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Das hat schon so manchen Handwerker seinen Werklohn gekostet: Wer nicht oder falsch über das Widerrufsrecht belehrt, bringt sich unter Umständen selbst um sein Geld.

Aber nicht immer haben die Auftraggeber ein Widerrufsrecht, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg zeigt.

Der Fall

Ein privater Bauherr ließ ein neues Einfamilienhaus errichten. Er bevollmächtige einen Architekten, ein Leistungsverzeichnis bei einem Baubetrieb einzuholen. Es ging um Fenster-, Metallbau- und Verglasungsarbeiten. Nach einigen Telefonaten einigten sich Bauherr, Architekt und Unternehmer persönlich in den Geschäftsräumen der Baufirma über die Details des Auftrags. Der Unternehmer unterschrieb den Bauvertrag und schickte ihn dem Architekten. Dieser leitete den Vertrag zur Unterschrift an den Bauherren weiter. Nach Gegenzeichnung ging der Bauvertrag per Post wieder zurück an den Bauunternehmer. Die Firma führte die Leistungen aus. 

Der Verbraucher widerrief später aber den Vertrag und forderte seine schon geleisteten Abschlagszahlungen zurück. Der Unternehmer klagte vor dem Landgericht Halle, denn er war der Ansicht, dass der Widerruf unwirksam sei. Er verlangte seinen noch offenen restlichen Werklohn.

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Das Urteil

Anders als das Landgericht Halle erstinstanzlich gab das Oberlandesgericht Naumburg dem Bauunternehmer recht. Zur Begründung erklärte es: Da sich der Bauherr während der Vertragsverhandlungen persönlich beim Bauunternehmer getroffen hätte, handele es sich nicht um einen per Fernkommunikationsmitteln geschlossen Werkvertrag. Also bestehe auch kein Widerrufsrecht des Bauherrn. "Der Widerruf lief somit ins Leere. Dem Unternehmer stand daher der Werklohn zu", sagt Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis.

Oberlandesgericht von Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Oktober 2021, Az. 2 U 33/21 

Praxistipp

"Unternehmen sollten sich über die gesetzlichen Widerrufsrechte und deren Folgen ausführlich vor Vertragsabschluss informieren", empfiehlt Reichert. "Private Bauherren müssen beispielsweise zwingend über das ihnen eingeräumte Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Fehlt dies, kann der Besteller bis zu einem Jahr lang den Vertrag widerrufen und bereits gezahlten Werklohn zurückfordern." Dazu liegt unter anderem ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle vor. "Zu unterscheiden, wann ein Widerrufsrecht vorliegt und wann nicht, ist nicht immer leicht. Das zeigen die Urteile. Daher raten wir dazu, sich im Zweifel von einem erfahrenen Rechtsanwalt prinzipiell beraten zu lassen", so Reichert.

Handwerker finden kostenlose Informationen und Musterformulare für Widerrufsbelehrungen auf der Website des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH).

Checkliste: Der Kunde hat kein Recht zum Widerruf

  • Wenn es sich nicht um einen Vertrag handelt, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (wie im Fall oben).
  • Bei dringenden Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, für die der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich angefordert hat.

  • Bei Verträgen über Waren, die nicht vorgefertigt sind oder deren Herstellung auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, zum Beispiel nach Kundenwünschen individuell gefertigte Schmuckstücke, die online verkauft werden.

  • Wenn die Ware nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wird. Das betrifft vor allem Werkmaterialien und Baustoffe.

  • Sobald der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Hierfür muss der Verbraucher jedoch – anders als bisher – vor Vertragsschluss ausdrücklich bestätigen, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Arbeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf.

Informationen zum WiderrufsrechtDer Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat aktuelle Musterformulare für Handwerker erstellt, unter anderem eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher. Alle Muster und einen Ratgeber zum Thema Verbraucher-Widerrufsrecht finden Sie ­kostenlos zum Herunterladen > hier auf zdh.de Widerrufsrecht

Seit 2014 haben Privatkunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wurden (AGV).
Beispiel für einen AGV: Der Handwerker nimmt Aufmaß vor Ort und schließt anschließend beim Kunden direkt einen mündlichen ­Vertrag. In solchen Situationen müssen Betriebe ­Verbraucher rechtzeitig und umfassend über ihr Widerrufsrecht belehren. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kunde 14 Tage lang den Vertrag widerrufen, ohne Angaben von Gründen.

Achtung: Falls die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt, falsch oder unvollständig ist, verlängert sich das Recht auf 12  Monate und 14 Tage! Beginnt der Handwerker mit seiner Arbeit auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der 14-tägigen Frist, sollte er auf keinen Fall die Belehrung vergessen! Denn nur dann muss der Kunde bei einem Widerruf die bereits erbrachten Leistungen bezahlen. Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht der Handwerker in solchen Fällen leer aus! 

Neue Regeln für die Widerrufsbelehrung seit dem 28. Mai 2022:
- Seit dem 28. Mai 2002 muss keine Faxnummer mehr genannt werden – weder in der Widerrufsbelehrung noch im -formular! Eine freiwillige Angabe ist weiterhin möglich.
- Die Telefonnummer muss ab dem 28. Mai 2022 in der Widerrufsbelehrung stehen (Achtung: nicht im Widerrufsformular!).
- Die E-Mail-Adresse muss in beiden angegeben sein, also auch im Widerrufsformular.
- Die Widerrufsbelehrung muss die Verbraucher auch über die Umstände, unter denen sie ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verlieren, informieren.
- Neu ist auch, dass dem Verbraucher eine Bestätigung zur Verfügung gestellt werden muss. Dazu muss der Unternehmer dem Verbraucher ein Dokument (als Papier, Mail, SMS etc.) zukommen lassen, in dem bestätigt wird, dass der Kunde ausdrücklich der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt und seine Kenntnis vom damit einhergehenden Verlust des Widerrufsrechts mit Vertragsausführung bestätigt hat. Auch über diesen Umstand ist der Kunde zu informieren.

KEIN Widerrufsrecht bei Notfalleinsätzen

In Einzelfällen hat der Kunde kein Wider­rufsrecht, selbst wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde. Solche Ausnahmen sind zum Beispiel "Notfalleinsätze" wie dringende Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, zu denen der Verbraucher den Handwerker ausdrücklich angefordert hat. Das kann etwa ein Rohrbruch sein oder die Beseitigung von Sturm- oder Hagelschäden. Achtung: Die Ausnahmen gelten nicht automatisch. Vielmehr muss der Handwerker den Verbraucher darüber belehren, dass ihm hier kein Widerrufsrecht zusteht.
Widerrufsrecht Kunde widerruft Haustürgeschäft, Handwerker guckt in die Röhre. > Hier mehr lesen!

Text: / handwerksblatt.de

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