Besonders kritisch sah das Gericht Mängel, die Sicherheit und Effizienz der Anlagen gefährdeten. Dazu gehörten falsch verlegte Gleichstromkabel und zu geringe Abstände bei der Montage der Wechselrichter.

Besonders kritisch sah das Gericht Mängel, die Sicherheit und Effizienz der Anlagen gefährdeten. Dazu gehörten falsch verlegte Gleichstromkabel und zu geringe Abstände bei der Montage der Wechselrichter. (Foto: © onlykim/123RF.com)

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Solaranlage: Schadensersatz für schlechte Leistung

Weil zwei Photovoltaikanlagen nicht die versprochene Leistung brachten, muss ein Unternehmen Schadensersatz für die ausgefallenen Erträge des Kunden zahlen. Das hat das Landgericht Bielefeld entschieden.

Das Landgericht Bielefeld verurteilte eine Solarfirma wegen zahlreicher Mängel an zwei Photovoltaikanlagen zur Zahlung von Schadensersatz für Ertragsausfälle und Sachverständigenkosten des Kunden.

Der Fall

Eine Fachfirma hatte zwei Photovoltaikanlagen installiert. Der Kunde reklamierte deren Leistung. Streitpunkt waren diverse Mängel an den Anlagen, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen und technischen Normen entsprachen. Ein Sachverständiger stellte bei der Abnahme der Anlagen mehrere Mängel fest. Dazu gehörten unter anderem unzulässig verlegte Solarkabel und Stecker, Nichteinhaltung von Dehnungsfugen, fehlerhafte Installation von Wechselrichtern und unzureichende Leistung der Anlagen.

Wegen dieser Mängel verweigerte der Kunde die Abnahme der Anlagen und verlangte die Beseitigung der Mängel. Außerdem forderte er Schadensersatz für Ertragsausfälle und die Kosten für die Sachverständigengutachten von der Solarfirma.

Das Urteil

Das Gericht stellte sich größtenteils auf die Seite des Kunden. Es entschied, dass die Solarfirma alle genannten Mängel an beiden Anlagen beheben muss. Diese Mängel verstießen gegen die DIN VDE 0100-712 und andere technische Vorschriften. Besonders kritisch sah das Gericht Mängel, die Sicherheit und Effizienz der Anlagen gefährdeten. Dazu gehörten falsch verlegte Gleichstromkabel und zu geringe Abstände bei der Montage der Wechselrichter.

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Das Gericht stellte klar, dass die Anlagen nicht so leistungsstark waren, wie vereinbart. Dies führte zu finanziellen Verlusten des Kunden. Für diese gravierenden Mängel muss die Firma Schadensersatz zahlen. Außerdem muss sie die Kosten für die vom Kunden beauftragten Sachverständigen tragen. Das Gericht sah es als gerechtfertigt an, dass er wegen der Komplexität und technischen Anforderungen der Anlagen einen externen Experten zur Abnahme hinzugezogen hatte.

Keine Erstattung der Umsatzsteuer

Allerdings muss die Solarfirma dem Kunden nicht die Umsatzsteuer für die Schadenspositionen erstatten. Der Käufer habe nur Anspruch auf Netto-Ertragsausfälle und Netto-Sachverständigenkosten, betonten die Richter.

Landgericht Bielefeld, Urteil vom 18. April 2023, Az. 5 O 149/22

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Text: / handwerksblatt.de

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