Zum 1. Januar 2025 wird es ernst: Die E-Rechnungspflicht wird in Deutschland schrittweise eingeführt. Ein Überblick.

Zum 1. Januar 2025 wird es ernst: Die E-Rechnungspflicht wird in Deutschland schrittweise eingeführt. Ein Überblick. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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E-Rechnungspflicht ab 2025: So bereiten Sie sich vor

Startklar für die E-Rechnung? Zum 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen, Kleinunternehmer und Selbstständigen in der Lage sein, E-Rechnungen von ihren Lieferanten und Großhändlern zu empfangen. Tipps und ein Zeitplan für das Handwerk.

Der 1. Januar 2025 ist ein wichtiger Stichtag für alle Unternehmen und Selbstständigen in Deutschland. Spätestens zu dem Datum müssen sie in der Lage sein, elektronische Rechnungen von anderen Unternehmen zu empfangen. Deshalb sollten sie die letzten vier Monate des Jahres nutzen, um sich auf das Thema E-Rechnung vorzubereiten.

Die Vorschrift zur flächendeckenden Einführung der E-Rechnung basiert auf einer EU-Initiative. In Zukunft sollen alle Unternehmen untereinander (B2B) nur noch E-Rechnungen stellen. Wirtschaftsverbände wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) konnten erreichen, dass der Zeitplan in Deutschland um eine Staffelung nach Unternehmensgröße ergänzt wurde. Ursprünglich war vorgesehen, dass Unternehmen ab 2025 auch schon E-Rechnungen verschicken müssen. Das wurde mit dem "Wachstumschancengesetz" abgemildert.

Auch für Kleinunternehmer und Soloselbstständige gilt die E-Rechnungspflicht. Foto: © vadymvdrobot/123RF.comAuch für Kleinunternehmer und Soloselbstständige gilt die E-Rechnungspflicht. Foto: © vadymvdrobot/123RF.com

In einem ersten Schritt sollen die Unternehmen erst einmal E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können. Dafür brauchen sie zunächst ein E-Mail-Postfach. Nach einer Übergangsfrist ab 2027 beziehungsweise 2028 (siehe Zeitplan unten) müssen sie E-Rechnungen auch verschicken können.

"Viele Lieferanten und Großhändler werden bereits ab 2025 konsequent E-Rechnungen versenden, selbst wenn sie erst ab 2027 oder 2028 dazu verpflichtet sind", ist Tobias Vogel, Betriebsberater der Handwerkskammer Düsseldorf, überzeugt. Auch deshalb, weil für sie die E-Rechnung viele Vorteile bringt: Zum Beispiel werden manuelle Übertragungsfehler ausgeschlossen, sie spart Zeit, Personal- und Portokosten.

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Das Besondere an E-Rechnungen ist, dass sie ein strukturiertes Datenformat haben. Dieses muss der europäischen Norm EN16931 für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen. In Deutschland sind die Formate XRechnung und das hybride Format ZUGFeRD am gebräuchlichsten. Wobei es sich bei der XRechnung um einen reinen XML-Datensatz handelt und bei ZUGFeRD um eine Kombination aus lesbarer pdf-Datei und einem Datensatz.

Man kann sich nicht aussuchen, in welchem Format der Lieferant die Rechnung schickt

Die Betriebe sollten ab dem Jahreswechsel auch in der Lage sein, E-Rechnungen mit einer Visualisierungssoftware lesbar zu machen - zum Beispiel mit dem vom Bund geförderten kostenfreien "Quba-Viewer", denn sie können sich nicht aussuchen, ob ihr Großhändler, Stromversorger oder Autohändler eine XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung verschickt. Wobei Experten davon ausgehen, dass viele Unternehmen ihren Kunden entgegenkommen und das lesbare ZUGFeRD-Format nutzen. Außerdem müssen sich die Betriebe mit der Frage beschäftigen, wie sie E-Rechnungen zehn Jahre lang GoBD-konform archivieren.  

Neue Sprachregelung bei Rechnungen Bei Rechnungen zwischen Unternehmen wird ab 2025 zwischen der E-Rechnung und der "sonstigen Rechnung" unterschieden. Als "sonstige Rechnungen" ­gelten  Rechnungen auf Papier, im pdf-Format oder ­Excel-Dateien.

Der IT-Dienstleister Datev bietet als einer der ersten Anbieter mit seiner neuen E-Rechnungsplattform ­eine einfache Lösung für den Empfang und Versand von elektronischen Rechnungen im Mittelstand. Das Tool kann auch von Handwerksbetrieben genutzt werden, die nur zwei-, dreimal im Monat mit dem Thema in Berührung kommen.

Die E-Rechnungsschreibung, Bestandteil der E-Rechnungsplattform, richtet sich an Unternehmen, die sehr selten E-Rechnungen im Format EN16931 schreiben müssen. Beispielsweise eine Bäckerei, die gewöhnlich über ihr Kassensystem Kleinstbeträge abrechnet und selten anderen Unternehmen (B2B) mit einem Rechnungsbetrag über 250 Euro eine Rechnung ausstellen muss, aber kein Faktura-Programm einsetzt. Mit der Plattform bereitet sich die Datev auch auf das von der Finanzverwaltung voraussichtlich ab 2028 geplante Meldesystem vor, das die relevanten elektronischen Rechnungsdaten an die Finanzverwaltung weitergibt.

Da die E-Rechnung jeden Unternehmer betrifft, empfiehlt der ZDH, sich frühzeitig mit dem Steuerberater zu dem Thema auszutauschen. Dieser kann den Betrieb beraten und möglicherweise – sofern noch nicht geschehen – an das Kanzleisystem etwa über "Datev Unternehmen online" anbinden. Alternativ kann man sich an seinen IT-Dienstleister wenden, um die bestehende Software anzupassen. Im Winter werden allerdings Terminengpässe erwartet.

Checkliste für KMU Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und die Datev haben gemeinsam eine Checkliste für kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks erarbeitet. Diese können anhand der Fragen klären beziehungsweise abhaken, inwieweit sie vorbereitet sind.

Für einige Handwerksbetriebe kann die Beschäftigung mit dem Thema E-Rechnung und die damit verbundene Digitalisierung auch den positiven Nebeneffekt haben, dass ihre Buchhaltung GoBD-konform wird. "Viele Betriebe erstellen ihre Rechnungen noch in Word und Excel und speichern sie auch so ab, was in der Betriebsprüfung jetzt schon abgemahnt wird, weil es nicht den Grundsätzen der Buchführung entspricht", berichtet Tobias Vogel von der HWK Düsseldorf. Wenn sie in Zukunft eine Software oder eine Anwendung nutzen, die sowohl GoBD-konform als auch auf die E-Rechnung vorbereitet ist, sind sie bei einer Betriebsprüfung auf der sicheren Seite.

Was aber, wenn der Betrieb die E-Rechnungspflicht missachtet? Vogel: "Im schlimmsten Fall könnte es zu einer Verwerfung der gesamten Buchführung führen, wenn man die E-Rechnungen der Lieferanten nicht auslesen und ordnungsgemäß archivieren kann."

Guido Badjura von der Datev rät: "Denken Sie an den Gesamtprozess, nicht in Softwareeinheiten. Durch die Digitalisierung können Routineaufgaben wie die Rechnungsbearbeitung automatisiert werden, was es ermöglicht, sich stärker auf wertschöpfende Prozesse zu konzentrieren. Das steigert nicht nur die Motivation der Mitarbeitenden, sondern schafft auch Potenzial für Umsatzwachstum."

Zeitplan zur Einführung der E-Rechnung 

Aktuell (2024)

✔ Noch ist es üblich, Papierrechnungen oder Rechnungen im pdf-Format beziehungsweise als jpg-Datei im B2B-Bereich zu verschicken. Es sei denn, man arbeitet für die öffentliche Hand.

✔ Es wird Zeit, sich mit dem Thema E-Rechnung auseinanderzusetzen und bei Bedarf den Steuerberater oder IT-Dienstleister zu kontaktieren.

✔ Die Handwerkskammern beraten zu dem Thema E-Rechnung und bieten zum Teil auch  (Web-)Seminare an. Die Termine findet man auf den Internetseiten der Kammern. 

Ab 1. Januar 2025 und 2026

✔ Unternehmen müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. 

✔ Unternehmen dürfen E-Rechnungen ohne  vorherige Zustimmung des Empfängers verschicken.

✔ Papierrechnungen bleiben noch zulässig, sofern der Empfänger keine E-Rechnung einfordert.

✔ Betriebe brauchen für den Empfang ein E-Mail-Postfach, man kann aber auch aus Kundenportalen E-Rechnungen herunterladen.

✔ Die Betriebe müssen in der Lage sein, die strukturierten Daten der E-Rechnung zu visualisieren.

✔ Die Unternehmen müssen E-Rechnungen GoBD-konform archivieren.

✔ Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, steuerfreie Leistungen und Fahrausweise sind ausgenommen.  

Ab 1. Januar 2027

✔ Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro sind ab dem 1. ­Januar 2027 verpflichtet, E-Rechnungen im B2B-Bereich zu verschicken. 

✔  Leistungsverzeichnisse und Leistungsbeschreibungen oder Bilder können als pdf angehängt werden.

✔ Kleinere Unternehmen dürfen weiterhin Papierrechnungen schicken.

✔ EDI-Rechnungen  können noch bis Ende 2027 genutzt werden.

Ab 1. Januar 2028

✔ Ausnahmslos alle Unternehmen müssen im B2B-Bereich E-Rechnungen verschicken.

✔ Der Rechnungsaustausch über EDI-Verfahren bleibt zulässig, sofern sichergestellt ist, dass sich die nach dem UStG erforderlichen Angaben richtig und vollständig in ein Format extrahieren lassen, das der europäischen Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist.

✔ Bei Rechnungen an Privatkunden bleibt es bei "sonstigen Rechnungen" (also auf Papier oder als pdf etc.).

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Text: / handwerksblatt.de

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