Foto: © Sulzbacher Unternehmer e.V.
HWK des Saarlandes | März 2025
Termin: Ausbildungsmesse in Sulzbach
Passend zur "Woche der Ausbildung" der Agentur für Arbeit findet am Freitag, 28. März, in der Sulzbacher Aula eine Ausbildungsmesse statt.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts Arbeitgeber stehen nicht in der Pflicht, ihre Mitarbeiter über Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung als Altersvorsorge zu informieren. (Foto: © viperagp/123RF.com)
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September 2014
Ein Unternehmer muss seine Mitarbeiter nicht darauf hinweisen, dass sie eine Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge nutzen können.
Deshalb muss er auch keinen Schadenersatz zahlen, wenn ein Arbeitnehmer dies versäumt.
Ein ehemaliger Mitarbeiter verklagte seinen Ex-Arbeitgeber auf rund 14.000 Euro Schadenersatz, weil dieser ihn nicht auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hingewiesen hatte. Hätte der Chef ihm dazu geraten, dann hätte er monatlich 215 Euro in eine Direktversicherung angelegt, argumentierte er.
Mit seiner Klage hatte der Mann aber keinen Erfolg. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, seine Mitarbeiter auf die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung hinzuweisen, erklärte das Bundesarbeitsgericht. Weder das Gesetz noch seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verlange das. Da der Unternehmer keine Pflichten verletzt habe, müsse er auch keinen Schadenersatz zahlen.
Der Arbeitnehmer hat zwar per Gesetz einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Nach diesem Urteil geht der Anspruch aber nicht so weit, dass der Arbeitgeber ihn auch hierüber informieren muss. Der Mitarbeiter muss also selbst danach fragen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2014, Az.:3 AZR 807/11
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