Welcher Baubetrieb muss in die Soka-Bau einzahlen?

Welcher Baubetrieb muss in die Soka-Bau einzahlen? (Foto: © Andreas Karelias/123RF.com)

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Die Soka-Bau soll per Gesetz gerettet werden

Die Bundesregierung will den Fortbestand der Sozialkassen im Baugewerbe sichern. Ein entsprechendes Gesetz wurde am 15. Dezember im Bundestag verhandelt.

Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wollen die Sozialkassen der Bauwirtschaft (Soka-Bau) mit einem Gesetz vor einer möglichen Insolvenz retten. Der entsprechende Gesetzentwurf für ein Sozialkassensicherungsgesetz (SokaSiG) wurde am 15. Dezember 2016 im Bundestag behandelt und an die zuständigen Fachausschüsse überwiesen.

Anlass sind zwei Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom September 2016, die die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Soka-Tarifverträge der Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärten. Mit gravierenden Folgen: Nicht tarifgebundene Baubetriebe sind für diese Jahre von der Zahlungspflicht zur Soka-Bau befreit. Als Konsequenz drohe die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit der Soka-Bau, erklärt die Regierung in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs. Das SokaSiG ordnet daher rückwirkend bis 2006 die Geltung der Soka-Tarifverträge für alle Arbeitgeber aus der Baubranche an – unabhängig von ihrer Tarifbindung. Damit wären Rückforderungen betroffener Unternehmen definitiv ausgeschlossen.

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Heftige Kritik kommt unter anderem vom Landesinnungsverband des hessischen Tischlerhandwerks. Das Bundesarbeitsministerium wolle die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts korrigieren. Hauptgeschäftsführer Hermann Hubing wittert einen Skandal: "Es wird versucht, durch ein Gesetz nachträglich die rechtswidrige Handlungsweise der Soka-Bau zu heilen und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auszuhebeln."

Verfassungsrechtliche Bedenken

Auch andere Juristen hegen verfassungsrechtliche Bedenken gegen das SokaSiG, weil es einen Einzelfall regelt und rückwirkend gelten soll. Laut "Spiegel" erklärte Arbeitsrechtsprofessor Dr. Volker Rieble, das Vorgehen greife tief in das Rechtsstaatsprinzip ein, "weil es festgestelltes Unrecht nachträglich rückwirkend zum Recht macht". Betroffene Unternehmen, die sich gegen die Soka-Beiträge wehren, haben bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen, falls das Gesetz wie geplant verabschiedet werden sollte.

Hintergrund: Die Soka-Bau ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien der Bauwirtschaft: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB). Aufgaben der Soka-Bau sind die Finanzierung von Urlaubsgeldern, die Bezuschussung der Berufsausbildung, betriebliche Altersvorsorge und neuerdings auch die Kontrolle der Mindestlöhne. Bilanzsumme 2015: 7,1 Mrd. Euro. Der Beitragssatz liegt je nach Bundesland zwischen 17,2 und 26,55 Prozent der Bruttolohnsumme, zahlbar bis zu vier Jahre rückwirkend bei zwölf Prozent Verzugszinsen. Grundlage der Beitragspflicht ist der Tarifvertrag des Baugewerbes, der auf Antrag der Tarifpartner vom Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu für allgemeinverbindlich erklärt wird. Damit gilt die Beitragspflicht auch für nicht tarifgebundene Baubetriebe. Das Bundesarbeitsgericht hat die Allgemeinverbindlicherklärungen mehrerer vergangener Jahre in diesem Herbst gekippt, weil sie nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllten. Das SokaSiG soll nun eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Soka-Bau schaffen.

Text: / handwerksblatt.de

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