Mit der Erweiterung des Katastrophenerlass' ermöglicht die NRW-Finanzverwaltung etwa 50 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener.

Mit der Erweiterung des Katastrophenerlass' ermöglicht die NRW-Finanzverwaltung etwa 50 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener.

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Hochwasser: NRW ermöglicht mehr Erleichterungen für Unternehmen

Die NRW-Finanzverwaltung hat den Mitte Juli in Kraft gesetzten Katastrophenerlass erweitert und ermöglicht nun – teilweise befristet – rund 50 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener.

Nach der schweren Hochwasserkatastrophe und den dadurch entstandenen Schäden hatte die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung Mitte Juli den Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Sie hat diesen jetzt erweitert und ermöglicht etwa 50 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener, manche davon befristet.

Keine steuerlichen Nachteile

KatastrophenerlassHier finden Sie weitere Informationen zum Katastrophenerlass der nordhrein-westfälischen Finanzverwaltung.Der geänderte Erlass soll es vor allem Betrieben, die unterstützen wollen, erleichtern, unbürokratisch Hilfe zu leisten, ohne dadurch steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Erleichterungen und Klarstellungen wurden unter anderem zu den folgenden steuerlich relevanten Sachverhalten geschaffen:

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  • Unentgeltliche Hilfeleistungen von Unternehmen an Privatpersonen in Form von Sach- oder Dienstleistungen sowie Nutzungsüberlassungen sind als Betriebsausgabe zu behandeln. Dies gilt, wenn beispielweise ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen verteilt oder ein Bauunternehmer Bagger und LKWs zur Verfügung stellt.
  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
  • Umsatzsteuerlich werden im Billigkeitswege insbesondere unentgeltliche Sachspenden, die Überlassung von Wohnraum und unentgeltliche Erbringungen sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe begünstigt.
  • Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Arbeitslohnspenden können auch zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmer verbundener Unternehmen erfolgen. Zusätzlich sind die Finanzämter angehalten, den Bürgern insbesondere durch die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegenzukommen.

Quelle: NRW-Finanzministerium

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Text: / handwerksblatt.de

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