Kündigung wegen Unpünktlichkeit
Kommt ein Mitarbeiter ständig zu spät und ändert sein Verhalten trotz Abmahnung nicht, kann der Chef ihn rausschmeißen. Es gibt aber Grenzen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
Wiederholte Unpünktlichkeit ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine Kündigung. Voraussetzung ist, dass sie "den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht", sagen die Gerichte. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mitarbeiter trotz Abmahnung immer wieder zu spät kommt.
Der Fall
Ein Schlosser hatte seine Pausenzeit geringfügig überschritten. Sein Chef hatte ihn sieben Jahre zuvor wegen Verspätungen abgemahnt, jetzt setzte er den Mitarbeiter vor die Tür.
Das Urteil
Zu Unrecht, sagt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Wiederholte Unpünktlichkeit sei nur dann ein wichtiger Kündigungsgrund, wenn daraus der nachhaltige Wille hervorgehe, die vertraglichen Pflichten nicht zu erfüllen. Hier seien die Abmahnungen nach sieben Jahren wirkungslos geworden, denn in der Zwischenzeit hatte es keine Vorfälle mehr gegeben.
Außerdem hatte der Arbeitnehmer inzwischen eine Belobigung erhalten für gute Zusammenarbeit und ein Zwischenzeugnis bestätigte ihm Zuverlässigkeit. Er habe daher nicht damit rechnen müssen, dass ihm die sieben Jahre zurückliegenden Abmahnungen entgegengehalten würden.
Eine Kündigung müsse – auch wenn ein Grund vorliege – immer verhältnismäßig sein. Als das schärfste Mittel, um auf Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu reagieren, müsse das Fehlverhalten auch entsprechend schwerwiegend sein. Hier war sie unwirksam.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2016; Az.: 4 Sa 147/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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