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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Das Gesetz setzt die Kündigungsfristen nur für den Chef eng. (Foto: © rawpixel /123RF.com)
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Kündigt ein Azubi sein Ausbildungsverhältnis, weil er es wechseln will, kann er das mit acht Wochen Frist tun. Die gesetzlichen vier Wochen sind nur die Mindestfrist.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Betrieb keine fristgerechte Kündigung des Ausbildungsverhältnisses mehr aussprechen. Lediglich der Azubi hat noch eine Möglichkeit zu kündigen: Wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere aufnehmen will. Die vierwöchige Kündigungsfrist des Berufsbildungsgesetzes dient hier dem Schutz des Azubis. Will er seine Ausbildung vorzeitig beenden, kann er das auch mit acht Wochen Kündigungsfrist tun, sagt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Ein Elektronikerlehrling wollte seine Ausbildung aufgeben. Hierfür kündigte er – nach Ablauf der Probezeit – mit einer Frist von annähernd acht Wochen. Der Arbeitgeber bestand aber auf einer Frist von vier Wochen.
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Das Gericht stellte sich auf die Seite des Azubis. Es handele sich bei der Kündigungsfrist (Paragraf 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) nicht um eine zwingende Vorgabe, sondern um eine Mindestkündigungsfrist. Die Bestimmung diene dem Schutz der Auszubildenden, damit sie nicht zur Beendigung einer Ausbildung gezwungen würden, wenn sie sich für einen anderen Beruf entschieden hätten, so das Urteil. Der Wechsel solle geordnet in einem dafür auskömmlichen zeitlichen Rahmen erfolgen, den das Gesetz mit vier Wochen als ausreichend ansehe. Ihn zu überschreiten, um zum Bespiel einen nahtlosen Übergang in ein neues Ausbildungsverhältnis zu ermöglichen, sei erlaubt. Die Überschreitung stelle hier auch keine unzulässige Ausübung einer formalen Rechtsposition dar und sei daher nicht treuwidrig.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az. 6 Sa 808/16 (Revision wurde zugelassen)
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