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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
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September 2015
Eine krankheitsbedingte Kündigung kann diskriminierend sein, denn eine chronische Krankheit kann unter den Begriff der Behinderung fallen. Der Arbeitgeber braucht daher eine besondere Rechtfertigung.
Auch wenn es in Deutschland keine gesetzliche Regelung zur krankheitsbedingten Kündigung gibt, ist sie durch die Rechtsprechung anerkannt. Eine lang andauernde Krankheit, die zu physischen oder psychischen Einschränkungen des Betroffenen führt, kann aber wie eine Behinderung zu behandeln sein, sagt der Europäische Gerichtshof in einem wegweisenden Urteil (EuGH, 11. April 2013, Az.: C-335/11 und C-337/11). Auch das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten eines HIV-Infizierten angenommen, dass seine Erkrankung eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sei und seine Kündigung unwirksam war (Urteil vom 19. Dezember 2013, Az.: 6 AZR 190/12).
Allerdings ist eine krankheitsbedingte Kündigung damit nicht völlig ausgeschlossen. Hat der Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen getroffen und führen diese nicht zum Ziel, ist die Kündigung erlaubt. Dasselbe gilt, wenn nur Maßnahmen möglich wären, die den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.
Praxistipp: "Unverzichtbar wird damit das betriebliche Eingliederungsmanagement vor der Kündigung eines Langzeitkranken", erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Monika Birnbaum, "denn nur so lässt sich nachweisen, dass zur Abwendung der Kündigung lediglich unverhältnismäßige und unbillige Maßnahmen oder überhaupt keine Maßnahmen für den Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Und die Diskriminierung somit gerechtfertigt ist."
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