Wer einen Arbeitsunfall vortäuscht, muss zuerst abgemahnt werden. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Arbeitsunfall vorgetäuscht: Chef darf nicht fristlos kündigen

Meldet ein Mitarbeiter zu Unrecht einen Arbeitsunfall, muss der Arbeitgeber ihn zuerst abmahnen und darf ihn nicht fristlos feuern.

Täuscht ein Mitarbeiter einen Arbeitsunfall vor, darf der Chef nicht einfach kündigen, sondern muss zuerst eine Abmahnung aussprechen, sagt das Arbeitsgericht Fulda.

Der Fall

Ein Versandmitarbeiter meldete seinem Chef, dass er sich beim Verlassen des Betriebsgeländes den Fuß in der Drehtür gestaucht habe. Der Arzt attestierte ihm nach Röntgenaufnahmen, er sei mindestens fünf Tage lang arbeitsunfähig. Die Videoaufzeichnungen vom Eingang zum Betriebsgelände zeigten aber keinen Unfall. Der Arbeitgeber feuerte den Mann daraufhin fristlos, weil er einen Arbeitsunfall vorgetäuscht habe. Das sei Betrug und mache es für das Unternehmen unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Mitarbeiter wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Das Urteil

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Fulda Erfolg. Als Reaktion auf die falsche Unfallmeldung hätte eine Abmahnung genügt. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei nicht gerechtfertigt und unwirksam, erklärte das Gericht.

Immerhin arbeite der Mann seit acht Jahren ohne jede Beanstandung für das Unternehmen. Und von Betrug könne in diesem Fall überhaupt keine Rede sein. Dass sich der Arbeitnehmer den Fuß verstaucht habe, sei durch Röntgenaufnahmen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klinikarztes belegt.

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Unabhängig davon, wo der Unfall passiert sei, stehe dem Mann damit Lohnfortzahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu. Er habe diese Leistung nicht unberechtigt in Anspruch genommen.

 Arbeitsgericht Fulda, Urteil vom 24. Oktober 2018, Az. 3 Ca 160/18

Text: / handwerksblatt.de

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