Kurzarbeit und Urlaub 2021: Was Arbeitgeber beachten müssen
Ein Unternehmen hat nur dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Das hat auch Auswirkungen auf die Urlaubsplanung im Betrieb. Ein Experte erklärt, was zu tun ist.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kurzarbeit: Das müssen Betriebsinhaber wissen
Arbeitnehmer sollen sich während ihres Urlaubs erholen. Sind Mitarbeiter aber in Kurzarbeit, dann gelten andere Regeln. Denn ein Unternehmen hat nur dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Doch wann müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub 2021 nehmen, um Kurzarbeit zu vermeiden? Was ist mit dem Resturlaub aus 2020? Und worauf müssen Arbeitgeber besonders achten? Die Antworten kennt Ecovis-Arbeitsrechtler Thorsten Walther.
Was gilt für den Resturlaub 2020, wenn ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden möchte?
Haben Arbeitnehmer noch Resturlaub aus 2020, dann müssen sie diesen zur Vermeidung von Kurzarbeit nehmen. Ist der Resturlaub aber bis Ende März 2021 schon fest verplant, dann können Mitarbeiter ihn wie geplant nehmen. Sie müssen ihn dann nicht einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden.
Müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub 2021 zur Vermeidung von Kurzarbeit nehmen?
Grundsätzlich ja. Erleichterungen wie 2020 soll es laut Bundesarbeitsagentur für das Jahr 2021 nicht mehr geben. Dieses Jahr gilt: Arbeitnehmer müssen zuerst ihren Urlaub abbauen, bevor ihr Arbeitgeber sie in Kurzarbeit schicken kann.
Dürfen Mitarbeiter ihren Urlaub dennoch zur Erholung nutzen?
Wer seinen Urlaub zur Erholung nutzen möchte, der muss den Urlaub für 2021 möglichst vollständig verplanen. Bereits verplanter Urlaub lässt sich nicht mehr zur Vermeidung von Kurzarbeit nehmen.
Wie lässt sich verplanter Urlaub nachweisen?
Am besten erstellen Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern einen Urlaubsplan für 2021. Falls die Agentur für Arbeit das später überprüft, dann können sie die komplette Urlaubsplanung schriftlich vorlegen. Auch mit schriftlichen Urlaubsanträgen der Mitarbeiter lässt sich nachweisen, dass Urlaubstage bereits verplant sind.
Bis wann müssen Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen?
Haben Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern Kurzarbeit vereinbart, dann müssen sie das sofort ihrer zuständigen Arbeitsagentur melden. Die Anzeige muss im gleichen Monat bei der Arbeitsagentur eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Melden Arbeitgeber die Kurzarbeit zu spät an, dann haben sie für diesen Monat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Selbst wenn Arbeitgeber schon einmal für 2020 Kurzarbeit gemeldet haben, kann eine neue Anzeige notwendig sein. Wurde drei Monate lang kein Kurzarbeitergeld beantragt, dann ist eine neue Anzeige notwendig. Arbeitgeber sollten dringend auf den Bewilligungszeitraum im Bescheid der Arbeitsagentur achten und diesen bei Bedarf verlängern.
Auf was müssen Arbeitgeber achten, die jetzt Kurzarbeit anmelden wollen?
Wer jetzt Kurzarbeit einführen möchte, sollte vorab prüfen, ob Mitarbeiter noch nicht verplanten Urlaub haben, der sich zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen lässt. Damit es keinen Streit gibt, empfiehlt Rechtsanwalt Walther immer, im Vorfeld mit jedem Arbeitnehmer zu klären, ob sich der Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen lässt oder ob Arbeitnehmer andere Urlaubswünsche haben.
Quelle: Ecovis
Hintergrund
Für das Jahr 2020 hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt, dass die Regelung des § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, nach der Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld zu nehmen ist, nicht angewendet wurde. Dies war allerdings nicht gesetzlich geregelt, sondern in einer Weisung der BA. Diese Sonderregelung wurde vor dem Hintergrund eingeführt, dass hinsichtlich möglicher vorrangiger Urlaubswünsche der Beschäftigten nicht absehbar war, für welchen konkreten Zweck diese ihren Urlaub nutzen müssen (insbesondere Urlaub zur Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung der Kitas oder Schulen). Für das Jahr 2021 haben das BMAS und die BA beschlossen, dass diese Ausnahmeregelung nicht fortgesetzt wird. Für 2021 gilt also, dass Urlaub wieder nach § 96 Abs.4 Nr. 2 SGB III vorrangig zu nehmen ist.
Pandemie Keine betriebsbedingte Kündigung "wegen der Corona-Krise" Lesen Sie > hier mehr!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben