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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
In systemrelevanten Berufen darf die Höchtsarbeitszeit bis Juli zwölf Stunden täglich betragen. (Foto: © Ilya Andriyanov/123RF.com)
Vorlesen:
April 2020
Systemrelevante Berufe können in der Corona-Krise täglich bis zu zwölf Stunden lang arbeiten. Das sieht ein neues Gesetz der Bundesregierung vor.
In bestimmten Berufen soll die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden können. Das sagt die neue "COVID-19-Arbeitszeitverordnung", die Bundesarbeits- und Gesundheitsministerium vorgestellt haben. Mitarbeiter bestimmter Branchen sollen demnach über die bisherigen täglichen Arbeitszeiten hinaus und auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen. Die Verordnung setzt das geltende Arbeitszeitgesetz teilweise außer Kraft. Die Maßnahmen dürfen aber nur bis zum 30. Juni 2020 angewendet werden. COVID-19-Arbeitszeitverordnung> Hier finden Sie die Verordnung im Wortlaut
> Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Arbeitzeitverordnung
Die Bundesregierung will mit diesen Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz die Folgen der Corona-Krise abfedern und die Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherstellen.
Betroffen sind Berufe
KRITIS> Elektrohandwerk ist systemrelevant
> SHK-Betriebe sind systemrelevant
Die Höchstarbeitszeit kann auf bis zu zwölf Stunden täglich – und gegebenenfalls darüber hinaus – verlängert werden, heißt es in der Verordnung. Das gelte aber nur, wenn es unumgänglich ist. Die Verlängerung sei nur erlaubt, "soweit entsprechende Arbeitszeitdispositionen nicht durch Einstellung oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden können." Ferner darf die wöchentliche Arbeitszeit im Regelfall nicht mehr als 60 Stunden betragen, sagt die Verordnung. Sie kann aber "in dringenden Ausnahmefällen auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden". Auch hier die Einschränkung, dass "eine Überschreitung (nur) möglich ist, soweit der Arbeitgeber entsprechende organisatorische Maßnahmen vorab getroffen hat."
Auch die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden. Dabei darf eine Mindestruhezeit von neun Stunden jedoch grundsätzlich nicht unterschritten werden. Der Ausgleich soll nach Möglichkeit durch freie Tage stattfinden, und zwar bis zum 31. Juli 2020. Themen-SpecialHier finden sie ständig aktuelle Beiträge zur Corona-Krise
Das Handwerk begrüßt im Grundsatz die COVID-19-Arbeitszeitverordnung, weil dazu beiträgt, den Auswirkungen der Corona-Krise entgegenzuwirken. Sie sollte aus Sicht des Zentralverbands des Deutschen Handwerwerk (ZDH) allerdings auf diejenigen Handwerksbranchen ausgedehnt werden, die der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs systemrelevanter Wirtschaftszweige dienen. Die zuarbeitenden handwerklichen Dienstleister sollten erfasst werden, wie beispielsweise das Gebäudereiniger-Handwerk im Krankenhausbereich oder die Landmaschinentechnik als Service-und Reparaturdienstleister in der Landwirtschaft.
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