Insolvenz und Gewerbemiete: Neue Erleichterungen
Ein Neustart nach einer Insolvenz wird künftig leichter, auch für den Insolvenzantrag gibt es im Januar 2021 noch eine Schonfrist. Außerdem haben Corona-geschädigte Gewerbemieter es künftig einfacher. Das sieht ein neues Gesetz vor.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Sanierung, Schutzschirm oder Insolvenz?
Überschuldete Unternehmen müssen derzeit wegen der Corona-Krise nicht mehr innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Diese Regelung sollte Ende Dezember auslaufen, die Bundesregierung hat sie nun bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Firmen, die wegen der Pandemie angeschlagen sind, sollen so Spielraum bekommen, um staatliche Hilfen zu beantragen und ihre Sanierung voranzutreiben. Diese Verlängerung gilt für Unternehmen, die überschuldet, jedoch nicht zahlungsunfähig sind.
Für zahlungsunfähige Unternehmen gilt bis Ende Januar 2021 eine andere Ausnahmeregelung: Geschäftsführer müssen trotz Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie zwischen dem 1. Novemer und 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die staatlichen November- und Dezemberhilfen gestellt haben oder dazu berechtigt gewesen wären, dies aber etwa wegen technischer Probleme nicht gemacht haben. Voraussetzung ist, dass die Insolvenz auf der Pandemie beruht und Aussicht auf Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht.
Normalerweise sagt die Insolvenzordnung: Ist eine Firma überschuldet oder zahlungsunfähig, ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Insolvenz einzureichen
Hilfe für Corona-bedingte Insolvenzen
Beim Thema Insolvenz hat sich noch mehr getan: Nur einen Tag nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 das "Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens" gebilligt. Verbraucher und Unternehmen sind damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit: statt sechs dauert es nur noch drei Jahre zur Restschuldbefreiung. Dies soll ihnen die Chance auf einen zügigen wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz geben.
Das Gesetz soll es Unternehmen künftig leichter machen, sich schon vor einer Insolvenzreife zu sanieren. Lesen Sie hier mehr Details zum Gesetz und die Einschätzung des Handwerks.
Damit auch diejenigen profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, gilt das Gesetz rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung. Das Gesetz ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Es setzt Vorgaben einer EU-Richtlinie um.
Hilfe für Gewerbemieter
Der Bundestag hat dem Regierungsentwurf einige Regelungen hinzugefügt, die zwar in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Insolvenzrecht stehen, aber ebenfalls Bezug zur Corona-Pandemie haben:
Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, gilt eine gesetzliche Vermutung: Staatlich angeordnete Schließungen von Geschäften gelten künftig als Umstand, der zu einer Anpassung des Mietvertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage führen kann. Ein Automatismus, dass Gewerbemieter bei coronabedingten Maßnahmen eine Reduzierung der Miete oder eine sonstige Vertragsanpassung verlangen können, ist mit der Neuregelung allerdings nicht verbunden.
Erklärtes Ziel der neuen Regelung ist, die Verhandlungsposition von Gewerbemietern zu stärken. So könnten öffentlich-rechtliche Beschränkungen – abhängig von den Umständen des Einzelfalls und den konkreten vertraglichen Vereinbarungen – auch einen Mangel der Mietsache darstellen. Gerichte hatten in Prozessen um Mietminderungen wegen des Lockdowns sehr unterschiedlich geurteilt.
Mietprozesse im Zusammenhang mit coronabedingten Schließungen werden künftig von den Gerichten vorrangig behandelt und dadurch beschleunigt, damit die Parteien schneller Rechtssicherheit erhalten.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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