Chancenkarte und Westbalkan-Regelung: Das ändert sich ab 1. Juni
Zum 1. Juni ist die dritte Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Unter anderem wird das Kontingent für die Westbalkan-Regelung verdoppelt. Ob das bei den Betrieben ankommt, hängt auch vom Tempo in den Ämtern und Behörden ab.
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Damit qualifizierte Menschen aus Drittstaaten hierzulande leichter Arbeit finden, gilt seit November 2023 das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG), dessen Regelungen schrittweise eingeführt werden. Ab 1. Juni 2024 gilt die dritte Stufe des Gesetzes. Die Regelungen betreffen die neue Chancenkarte und die erweiterte Westbalkanregelung. Weitere Änderungen wie etwa eine Informationspflicht der Arbeitgeber bei Anwerbungen gelten erst ab 2026, berichtet der Zentralverband des Deutschen Handwerks.
Westbalkan-Regelung: Erhöhte Kontingente und Online-Vorabzustimmungen
Für das Handwerk ist besonders die Westbalkan-Regelung interessant. Dazu gehört unter anderem, dass das Kontingent zum 1. Juni von 25.000 auf 50.000 Zustimmungen erhöht wird. Das heißt, dass bis zu 50.000 Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten, ohne dass sie berufliche Qualifikationen nachweisen müssen. Es wird außerdem Monatskontingente geben. Des weiteren soll die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Zustimmung nur als Vorabzustimmung erteilen. Arbeitgeber können dies online beantragen. "Hat die BA die Vorabzustimmt erteilt, kann die künftige Arbeitskraft in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zur Einreise und Aufnahme der Beschäftigung beantragen", so der ZDH.
Für die Verlängerung des Aufenthaltstitels kann dieses Verfahren allerdings nicht genutzt werden. In diesem Fall muss sich der Beschäftigte direkt an die Ausländerbehörde wenden. Die Vorrangprüfung für die Westbalkanregelung ist zudem laut ZDH bis auf weiteres ausgesetzt.
Damit auch kleine Unternehmen von der Westbalkanregelung profitieren können, müssten allerdings in den deutschen Auslandsvertretungen als auch bei den inländischen "Ausländerbehörden schlanke und effiziente Verwaltungsverfahren geschaffen werden", betont der ZDH.
Mehr dazu Mehr zur zweiten Stufe des Fachkräfteinwanderungsgesetzes von März 2024 lesen Sie hier
Neue Chancenkarte: Punktesystem zur Arbeitssuche in Deutschland
Die zweite Neuerung betrifft die sogenannte Chancenkarte (nach § 20a AufenthG). Wer noch keinen Arbeitsvertrag hat, aber zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen will, kann ab dem 1. Juni 2024 die "Chancenkarte" nutzen. Diese basiert auf einem Punktesystem. Die Punkte werden nach Auswahlkriterien wie zum Beispiel Sprachkenntnissen, Berufserfahrung und Alter vergeben. Wer bereits das Berufsanerkennungsverfahren durchlaufen und eine volle Anerkennung erhalten hat, benötigt für die Einreise keine weiteren Punkte. Die Chancenkarte ermöglicht auch Probearbeiten.
Die Chancenkarte ist ein Jahr gültig, kann aber verlängert werden. "Eine Verlängerung ist für bis zu zwei Jahre möglich, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit noch
nicht erfüllt sind", berichtet der ZDH. Beispielsweise weil noch keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorhanden sind. Die BA stimmt aber nur zu, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt und es sich um eine inländische qualifizierte Beschäftigung handelt. Bei Helfer- oder Anlerntätigkeiten stimmt die BA der Verlängerung nicht zu.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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