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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Azubis aus der Urkaine erhalten für die gesamte Ausbildungsdauer eine Aufenthaltserlaubnis. (Foto: © Vadim Rysev/123RF.com)
Vorlesen:
Handwerksbetriebe, die ukrainische Flüchtlinge ausbilden, können darauf vertrauen, dass diese während der Ausbildung im Deutschland bleiben dürfen. Das erklärte die Bundesregierung gegenüber dem ZDH.
Die Betriebe des Handwerks sind bereit, ukrainischen Flüchtlingen eine Ausbildung oder Beschäftigung anzubieten. Aber dafür müssen die Gewissheit haben, dass diese für die gesamte Dauer der Ausbildung vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt sind.
Schon 2015 hatte der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sich für die sogenannte 3+2-Regelung eingesetzt, die seinerzeit als "Ausbildungsduldung" in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen wurde. Mit Blick auf die Ausbildung ukrainischer Geflüchteter hat der ZDH nun ebenfalls gegenüber der Bundesregierung angemahnt, dass vergleichbar zu der 3+2-Regelung gewährleistet sein müsste, dass Ausbildungsbetriebe Rechts- und Planungssicherheit für die Dauer der beruflichen Ausbildung haben.
Die zuständigen Bundesministerien haben diese Forderung des ZDH nun aufgegriffen und dazu folgende Auskunft erteilt:
Zeitgleich mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG oder mit der Ausstellung der entsprechenden Fiktionsbescheinigung erteilt die zuständige Ausländerbehörde auch die Erlaubnis zum Arbeiten (Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt"). Diese Erlaubnis berechtigt auch zur Aufnahme einer Berufsausbildung; ebenso können Maßnahmen der Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung absolviert werden.
Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Lebensunterhaltssicherung während einer nach dem SGB III förderfähigen dualen Berufsausbildung und auch während einer vorherigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit Berufsausbildungsbeihilfe unter denselben Fördervoraussetzungen wie bei Inländern. Außerdem können Auszubildende während einer dualen betrieblichen Berufsausbildung an einem Berufssprachkurs teilnehmen, um den Erwerb eines Berufsabschlusses zu unterstützen.
Eine kürzere Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels stehe einem Ausbildungsvertrag nicht entgegen, erklärten die Ministerien.
Wer einen Abschluss anstrebe, könne später auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 a AufenthG für eine Berufsausbildung erhalten, so die Auskunft der Ministerien. Die Bundesagentur für Arbeit müsse zwar prüfen, ob ein geeigneter bevorrechtigter Bewerber zur Verfügung stehe. Dies werde aber in der Regel nicht der Fall sein, da es um die Fortsetzung eines bereits begonnenen Berufsausbildungsverhältnisses gehe. Insofern werde die Agentur auch die Zustimmung erteilen. Weitere wichtige Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 a AufenthG ist der Nachweis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts.
Ein Wechsel bei Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen komme auch vor Beantragung eines Titels nach § 24 AufenthG in Betracht, da es momentan unzumutbar sei, im Herkunftsland das Visumverfahren nachzuholen.
"Auf dieser Basis kann jedenfalls die betriebliche Berufsausbildung abgeschlossen und anschließend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft beantragt werden", so das Papier der Ministerien.
Diese Ausführungen sind zwischen dem Bundesministerium für Berufsbildung und Forschung (BMBF), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesinnenministerium (BMI) sowie der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt und sollen deutlich machen, dass eine nun begonnene Ausbildung ukrainischer Geflüchteter auch abgeschlossen werden kann.
Diese Informationen werden in Kürze auf der Sonderwebseite des ZDH zum Ukrainekrieg eingestellt.
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