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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Die Toilettenräume waren zum Stichtag nicht renoviert worden. (Foto: © Evgeny Kostsov/123RF.com)
Vorlesen:
Im Haustarifvertrag stand, dass es eine Lohnerhöhung gibt, wenn der Arbeitgeber die Sanitärräume nicht rechtzeitig renoviert. Die Mitarbeiter forderten zu Recht mehr Geld, als die Sanierung auf sich warten ließ, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Tarifpartner können in einem Haustarifvertrag vereinbaren, dass der Arbeitgeber eine zusätzliche Lohnerhöhung zahlen muss, wenn er die Sanierung der Toilettenräume nicht bis zu einem Stichtag durchführt, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.
Ein Arbeitgeber hatte mit der IG Metall einen Haustarifvertrag vereinbart. Darin stand unter anderem, dass er bis Ende Juni 2019 die betrieblichen Toiletten und Duschräume grundsanieren lässt, anderenfalls müsse bis zum 1. Juli 2019 "eine Erhöhung der Entgelte um 0,5 Prozent erfolgen". Nachdem die Sanierung am 30. Juni 2019 nicht abgeschlossen war, klagte ein Arbeitnehmer für die nachfolgende Zeit die höheren Entgelte ein.
Der Arbeitgeber weigerte sich mit der Begründung, die Vereinbarung sei eine Vertragsstrafe, die unwirksam oder zumindest herabzusetzen sei.
Der Arbeitgeber muss die Lohnerhöhung zahlen, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Die tarifliche Entgelterhöhung im Haustarifvertrag stehe unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB. Diese sei wegen der unvollständigen Sanierung zu einem bestimmten Datum eingetreten.
Es handele sich hier nicht um eine Vertragsstrafe, betonten die Richter. Daher könne der Arbeitgeber auch nicht verlangen, dass die Vertragsstrafe wegen unangemessener Höhe oder nach Treu und Glauben zu senken wäre.
Die Entgelterhöhung betrifft die "Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse, nämlich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers", erklärte das BAG. Sie diene anderen Zwecken als eine Vertragsstrafe.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2023, Az. 4 AZR 68/22
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